Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Kollektives Arbeitsrecht
- Vorvertragliches Stadium
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Laufendes Arbeitsverhältnis
-
Besondere Arbeitsformen
- Geringfügig Beschäftigte
- Freier Dienstvertrag
- Altersteilzeit
- Elternteilzeit
- Teilzeitbeschäftigte
- Fallweise Beschäftigte
- Behinderte Mitarbeiter
- Ferialpraktikanten, Volontäre
- Arbeitskräfteüberlassung
- Lehrlinge
- Telearbeit
- Geschäftsführer
- Heimarbeit
- Neue Selbstständige
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Kündigung
- Entlassung
- Austritt
- Auflösungsabgabe
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Einvernehmliche Auflösung
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Beendigung in Probezeit
- Kündigungsentschädigung
- Urlaubsersatzleistung
- Dienstzeugnis
- Abfertigung alt und neu
- Arbeitslosenversicherung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Ihre Suche nach kündigung lieferte 45 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (602) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (602) anzeigen-
Thema
-
Kategorie
-
Datum
WEKA (aga) | News | 03.07.2024
Die neue Telearbeitspauschale ab 01.01.2025
In Zukunft soll statt einer Homeoffice-Pauschale eine Telearbeitspauschale ausgezahlt werden können. Ob es Änderungen zur bisherigen Regelung gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Mit 01.01.2025 sollen die Regelungen zum Homeoffice auf Telearbeit ausgeweitet werden (TelearbG). Der Unterschied zum Homeoffice besteht darin, dass bei Telearbeit andere Örtlichkeiten als nur die Wohnung oder das Wohnhaus des AN gewählt werden können, zB Internet-Cafés, Coworking Spaces oder Parks.
Hinweis:
Das TelearbG soll voraussichtlich Anfang 2025 in Kraft treten (Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten).
Telearbeitspauschale – was ändert sich?
In Zukunft soll statt einer Homeoffice-Pauschale eine Telearbeitspauschale ausgezahlt werden können. Gleichzeitig wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung haben soll. Allerdings soll § 2h AVRAG insofern sinngemäß anzuwenden sein, als die Regelung in § 26 Z 9 EStG nicht nur für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, sondern für sämtliche Dienstverhältnisse gem § 47 Abs 2 EStG gelten soll, auch wenn das AVRAG für diese nicht zur Anwendung kommt, wie insbesondere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.
Voraussetzungen für Telearbeitspauschale
Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme einer Telearbeitspauschale bleibt unverändert, dh die Pauschale beträgt bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu.
Dass die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung der Telearbeitspauschale, als der Arbeitnehmer seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen des Arbeitgebers gehören dürfen.
Ein allenfalls den Höchstbetrag von EUR 300,– übersteigender Betrag stellt weiterhin steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der im Wege der Veranlagung nachversteuert wird. Die Telearbeitstage und die gewährte Telearbeitspauschale sind vom Arbeitgeber – wie bisher die Homeoffice-Tage und das Homeoffice-Pauschale – im Lohnkonto zu erfassen sowie am Lohnzettel bzw in der Lohnbescheinigung anzugeben. Eine Telearbeitspauschale soll nur dann nicht steuerbar zuerkannt werden können, wenn die Telearbeitstage durch den Arbeitgeber am Lohnzettel ausgewiesen bzw in der Lohnbescheinigung angegeben sind.
###EMBED_SELLINGUNIT###