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WEKA (bli) | News | 04.12.2017

#MeToo – Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Gerade überschwemmt die MeToo-Welle die Medien. Welche Pflichten treffen Arbeitgeber, wenn es zu einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz oder bei Firmenfeiern kommt? Ist eine Entlassung oder Kündigung gerechtfertigt?

Gerade in der besinnlichen Vorweihnachtszeit kommt es immer wieder, speziell auf Firmenfeiern, wenn Alkohol im Spiel ist, zu sexuellen anzüglichen Bemerkungen oder gar körperlichen Annäherungsversuchen. Aber was ist noch im Bereich des Erlaubten und wo fängt sexuelle Belästigung an? Reicht schon eine anzügliche Bemerkung oder ein zu langer taxierender Blick?

Prinzipiell kann man sagen, ob ein Verhalten die Kriterien der sexuellen Belästigung iSd § 6 Abs 2 Z 1 GlBG erfüllt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu bejahen ist es dann, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist.

Das bedeutet im Klartext: Sexuelle Belästigung liegt schon dann vor, wenn sie vom Betroffenen als solche empfunden wird!

Was Arbeitgeber im Falle von sexueller Belästigung tun sollten und ob in manchen Fällen auch eine Entlassung gerechtfertigt ist, das erfahren Sie in unserem Gratis-Download-Beitrag!