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WEKA (bli) | News | 09.06.2011
Widerspruchsrecht des Betriebsrats bei Kündigung
Der Betriebsrat muss im Vorfeld über eine Kündigung informiert werden und hat das Recht gegen die Kündigung Widerspruch einzulegen. Neu ist, dass er seit Jänner 2011 für seine Stellungnahme eine Woche anstelle von fünf Werktagen Zeit hat.
Verständigung des Betriebsrats bei Kündigung
Bei der Kündigung von ArbeitnehmerInnen müssen Unternehmen mit Betriebsrat bestimmte Regeln einhalten. Prinzipiell gilt für Betriebe dann eine Betriebsratspflicht, wenn sie dauernd mindestens fünf ArbeitnehmerInnen, die über 18 Jahr alt sind, beschäftigen.
Gemäß § 105 Abs 1 ArbVG muss bei einer beabsichtigten Kündigung im Vorfeld der Betriebsrat informiert werden. Der Betriebsrat hat, nachdem er verständigt wurde, eine Woche Zeit zur Kündigung Stellung zu nehmen. Diese Regelung ist seit Anfang des Jahres neu, davor hatte der Betriebsrat nur fünf Werktage Zeit (§ 105 Abs 1 ArbVG).
Neue Wochenfrist für Stellungnahme des Betriebsrates
Die neue Wochenfrist beginnt um 0:00 des ersten Tages nach dem Tag der Verständigung und endet um 24:00 des siebten Tages.
Beispiel:
Wird der Betriebsrat an einem Donnerstag verständigt, dann endet die Frist am darauffolgenden Donnerstag um 24:00. Eine Kündigung kann somit erst am Tag danach, am Freitag ausgesprochen werden.
Achtung: Jede Kündigung, die vor Ablauf der Wochenfrist ausgesprochen wurde, ohne dass der Betriebsrat dazu Stellung genommen hat, gilt als rechtsunwirksam!
Mögliche Stellungnahmen des Betriebsrats und Rechtsfolgen
Der Betriebsrat hat prinzipiell drei Möglichkeiten, um auf die Kündigung innerhalb der Wochenfrist zu reagieren:
- Ausdrückliche Zustimmung der Kündigung
- Widerspruch gegen die Kündigung einlegen
- Keine Stellungnahme zur Kündigung abgeben
Bei Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung gegen den Willen des Gekündigten, bleibt diesem nur mehr die Möglichkeit die Kündigung innerhalb einer Woche bei Gericht wegen Vorliegen eines verpönten Motivs anzufechten.
Bei Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung ist der Arbeitgeber dennoch berechtigt, die Kündigung vorzunehmen, allerdings kann in diesem Fall sowohl vom Betriebsrat als auch von dem oder der betroffenen ArbeitnehmerIn die Kündigung angefochten werden.
Gesetzliche Anfechtungsgründe sind:
- Vorliegen eines verpönten Motivs für die Kündigung (Motivkündigung)
- Sozialwidrigkeit der Kündigung (sozialwidrige Kündigung)
Der Betriebsrat kann in diesen Fällen auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese beim Gericht anfechten (§ 105 Abs 4 ArbVG). Aber auch ArbeitnehmerInnen selbst sind dazu berechtigt eine Kündigung anzufechten, und zwar dann, wenn der Betriebsrat auf ihr Verlangen hin, die Kündigung nicht angefochten hat. In diesem Fall können ArbeitnehmerInnen selbst binnen zwei weiterer Wochen ab Ablauf der Wochenfrist des Betriebsrats die Kündigung vor dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht anfechten.
Auch wenn keine Stellungnahme des Betriebsrates während der Wochenfrist erfolgt ist, kann eine Kündigung wegen verpönten Motiven oder Sozialwidrigkeit sowohl vom Betriebsrat als auch von dem oder der Gekündigten angefochten werden.
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