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Dokument-ID: 896209

Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

Rufbereitschaft

Was ist unter Rufbereitschaft zu verstehen?

Rufbereitschaft ist gegeben, wenn die Bereitschaftszeiten noch nicht die Intensität von Arbeitsbereitschaft haben, dh der Arbeitnehmer kann seine Zeit in erheblichem Umfang noch frei gestalten, er ist nur verpflichtet, für den Arbeitgeber erreichbar zu sein und bei entsprechendem Ruf zur Arbeitsaufnahme unverzüglich in den Betrieb oder zum Kunden zu kommen oder von zuhause oder von seinem sonstigen Freizeitort aus direkt Arbeiten zu verrichten (zB OGH 06.04.2005, 9 ObA 71/04p; OGH 25.01.2019, 8 ObA 61/18f).

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