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Datum
Andreas Gerhartl | News | 01.10.2019
Keine Kündigungsentschädigung bei Karenz
Der OGH bekräftigte seine Linie, wonach der Anspruch auf Kündigungsentschädigung voraussetzt, dass der Arbeitnehmer während der fiktiven Kündigungsfrist einen Anspruch auf Zahlung des Entgelts hätte.
Anspruch auf Kündigungsentschädigung
Kündigungsentschädigung steht dem Arbeitnehmer zu, wenn er zeitwidrig (also unter Verkürzung der Kündigungsfristen bzw -termine) gekündigt wird, zu Unrecht entlassen wird oder aus Verschulden des Arbeitgebers berechtigt vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis austritt. Der Arbeitgeber soll daher finanziell so gestellt werden, als wäre das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß beendet worden. Ein vorzeitiger Austritt wegen Konkurses des Arbeitgebers gem § 25 IO eröffnet ebenfalls den Anspruch auf Kündigungsentschädigung.
Die Kündigungsentschädigung gebührt dem Arbeitnehmer bis zum fiktiven Ende des Arbeitsverhältnisses durch ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung. Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer Anspruch auf Kündigungsentschädigung hat, hängt daher davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Kündigung durch den Arbeitgeber vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären.
Der Arbeitnehmer wird am 20.9. zu Unrecht entlassen. Hätte der Arbeitgeber am 20.9. eine Kündigung ausgesprochen, hätte das Arbeitsverhältnis erst am 31.12. geendet. Der fiktive Entgeltanspruch des Arbeitnehmers für den Zeitraum vom 21.9. bis 31.12. gebührt ihm daher als Kündigungsentschädigung.
Vorliegen einer Karenzierung
Der Arbeitnehmer soll durch die Kündigungsentschädigung allerdings auch nicht besser gestellt werden, als wenn das Arbeitsverhältnis noch bis zum Verstreichen der gesetzlichen Kündigungsfrist gedauert hätte. Einer Arbeitnehmerin, der infolge ihrer Karenz für die Zeit der fiktiven Weiterdauer der Karenz innerhalb der fiktiven Kündigungsfrist kein Entgeltanspruch zusteht, kommt daher auch kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung zu. Auf welcher Rechtsgrundlage diese Karenz beruht, ist dabei nicht wesentlich. Es kann sich daher um eine vereinbarte Karenzierung, aber auch einen gesetzlichen Anspruch auf Karenz (etwa nach § 15 Abs 1 MSchG) handeln.
Dass dies zu sachlich ungerechtfertigten Ergebnissen führt, wurde vom OGH verneint, da sich eine Arbeitnehmerin, der für die Zeit der fiktiven Weiterdauer der Karenz kein Entgelt zugestanden wäre, in einer anderen Lage befindet, als eine Arbeitnehmerin, die einen Entgeltanspruch gehabt hätte. Eine unterschiedliche Beurteilung dieser unterschiedlichen Sachverhalte ist daher sachlich gerechtfertigt.
OGH 25.6.2019, 9 ObA 67/19x
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