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WEKA (cva) | News | 08.04.2024

Verschärfter Kündigungsschutz bei Pflegekarenz und -teilzeit

Seit 01.11.2023 wurden die gesetzlichen Bestimmungen bei Kündigungen im Zusammenhang mit Pflegekarenz und Pflegeteilzeit verschärft.

Änderungen bei Kündigungen im Zusammenhang mit Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

Dienstnehmer können seit Anfang November 2023 bei Kündigungen im Zusammenhang mit Pflegekarenz und Pflegeteilzeit binnen 5 Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung eine schriftliche Begründung vom Dienstgeber verlangen. Dieser muss die schriftliche Begründung wiederum innerhalb von 5 Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen.

Stellt der Dienstgeber innerhalb der Frist keine schriftlichen Kündigungsbegründung aus, ist die Kündigung trotzdem rechtswirksam.

Dem Arbeitgeber drohen in diesem Fall jedoch

  • die Anfechtung der Kündigung vor dem Arbeits- und Sozialgericht durch den Dienstnehmer oder
  • die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Dienstnehmer.

Ausweitung des Gleichbehandlungsgesetzes

Der Grund für die Neuregelung ist, dass mit BGBl Nr 115/2023 das Gleichbehandlungsgesetz insofern erweitert wurde, sodass der Diskriminierungsschutz auch für Diskriminierungen im Zusammenhang mit

  • Elternkarenz,
  • Elternteilzeit,
  • Pflegefreistellung und
  • anderen Freistellungen aus familiären Gründen

gilt, auch wenn dabei keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt.

Dies Ausweitung hat nicht nur für die Beendigung, sondern auch den Beginn der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit Konsequenzen: Seit 01.11.2023 müssen Dienstnehmer, die eine Pflegekarenz bzw -teilzeit ablehnen oder aufschieben, dies ebenfalls sachlich und schriftlich begründen.