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Datum
Dokument-ID: 242582
WEKA (red) - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag
Unpfändbare Bezüge
Der Gesetzgeber listet den Katalog der unpfändbaren Forderungen taxativ auf (vgl § 290 Abs 1 EO):
- Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung
- Gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie zB das Pflegegeld
- Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes gewährt werden, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, welche die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen
- Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muss
- Beiträge für Bestattungskosten
- Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Entschädigungen für aufgewendete Heilungskosten
- Leistungen aus dem Unterstützungsfonds und sonstige Unterstützungen nach den Sozialversicherungsgesetzen
- Gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwandes
- Gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern auszuzahlenden Absetzbeträge
- Gesetzliche Leistungen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs 1 Z 6 EO (Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft) fallen, insbesondere das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld
- Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden
- Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz
- Leistungen der Tuberkulosehilfe, soweit es sich nicht um regelmäßige Geldbeihilfen handelt
- Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz