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WEKA (bli) | News | 21.09.2012
Kündigung einer begünstigten Behinderten wegen beharrlicher Pflichtverletzung
Der VwGH entschied neulich darüber, dass einer Kündigung wegen beharrlicher Pflichtverletzung eine Ermahnung des Arbeitsnehmers vorausgehen muss.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war die Zusammenarbeit mit einer begünstigten behinderten Arbeitnehmerin (Beschwerdeführerin) problematisch, weil sie gegenüber ihren Vorgesetzten und Kollegen verbal aggressiv war, Unwahrheiten verbreitete und von ihr begangene Fehler nicht einsehen wollte. Dies führte zu einer enormen Verschlechterung des Betriebsklimas.
Deshalb gab es diverse Gespräche mit der Arbeitnehmerin über ihr Verhalten und auch drei Konflikts- und Mediationssitzungen, wobei das Mediationsverfahren beendet wurde, da die teilnehmenden Personen die weitere Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin ablehnten.
Da sich auch keine Besserung der Situation einstellte und die Kollegen nicht mehr weiter mit der Beschwerdeführerin zusammenarbeiten wollten, kam es schlussendlich zur Beendigung des Dienstverhältnisses wegen beharrlicher Pflichtverletzung.
Beharrliche Pflichtverletzung iSd § 8 Abs 4 lit c BEinstG
Gemäß § 8 Abs 4 lit c BEinstG müssen die aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt worden sein, wobei der Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung eine Ermahnung des Arbeitsnehmers voraussetzt.
Im vorliegenden Fall lässt sich weder aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid noch aus dem Akteninhalt erkennen, dass der Beschwerdeführerin jemals eine explizite Ermahnung oder Verwarnung erteilt worden wäre. Mutmaßungen der belangten Behörde, dass der Arbeitnehmerin durch die Maßnahmen und Gespräche der Ernst der Lage hätte klar sein müssen und dass wenn sich ihr Verhalten nicht ändere, arbeitsrechtliche Schritte gegen sie gesetzt werden müssten, reicht für den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung nicht aus.
Die belangte Behörde hat somit verkannt, dass der Kündigung der Beschwerdeführerin eine Ermahnung hätte vorangehen müssen, somit ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
VwGH vom 26.06.2012, 2011/11/0148