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Dokument-ID: 209626

Vorschrift

Urlaubsgesetz (UrlG)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Strafbestimmungen

idF BGBl. I Nr. 98/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2002

Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 218 Euro zu bestrafen.