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Dokument-ID: 272294

WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

Mitwirkung des Betriebsrates im sozialen Bereich

Berufsausbildung und Schulung

Der Betriebsrat hat das Recht auf ehest mögliche Information über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung vom Betriebsinhaber, wobei der Betriebsrat Vorschläge erstatten und Maßnahmen beantragen kann. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über dessen Vorschläge und Anträge zu beraten. Art und Umfang der Mitwirkung können in einer Betriebsvereinbarung verbindlich geregelt werden.

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