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Andreas Gerhartl | News | 29.06.2020

Anfechtung einer Kündigung auf Verlangen des Arbeitnehmers

Widerspricht der Betriebsrat einer Kündigungsabsicht, so kann eine (dennoch) ausgesprochene Kündigung angefochten werden. Der OGH stellte klar, dass das Anfechtungsrecht aber nur besteht, wenn dies der Arbeitnehmer vom Betriebsrat verlangt hat.

Befugnis zur Anfechtung

Nach § 105 Abs 4 ArbVG kann der Betriebsrat auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers die Kündigung bei Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Arbeitnehmers nicht nach, kann dieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst beim Gericht anfechten.

An das Verlangen des Arbeitnehmers, die Kündigung anzufechten, sind keine besonderen formellen Ansprüche zu stellen. Wesentlich ist, dass aus der Erklärung insgesamt ehrvorgeht, dass der Arbeitnehmer möchte, dass seine Kündigung wieder aufgehoben wird (OGH 25.01.2008, 8 ObA 216/00y). Dieser Wunsch kann sich insbesondere auch in (allenfalls auch vor der ausgesprochenen Kündigung erfolgten) Erklärungen und Verhaltensweisen, wie etwa Gesprächen mit dem Betriebsrat und Befassung eines Vertreters der Arbeiterkammer, manifestieren.

Verlangen des Arbeitnehmers

Fehlt es hingegen an einem wie immer gearteten Verhalten des Arbeitnehmers, das als ein Anfechtungsverlangen interpretiert werden kann, hat etwa der Betriebsrat überhaupt erst von der Klage erfahren, nachdem der Arbeitnehmer diese selbst bereits eingebracht hat, kommt weder dem Arbeitnehmer noch dem Betriebsrat ein Klagerecht zu (OGH 30.08.2001, 8 ObA 177/01i). Die Anfechtungsmöglichkeit setzt daher voraus, dass dem Betriebsrat in irgendeiner Form während der für die Anfechtung zur Verfügung stehenden Frist bekannt wird, dass der Arbeitnehmer eine Anfechtung wünscht oder zumindest damit einverstanden ist.

Die Möglichkeit, im Nachhinein hypothetisch nachzuvollziehen, ob der Arbeitnehmer mit einer Anfechtung einverstanden gewesen wäre bzw ob der Betriebsrat im Falle eines ihm bekannt gewordenen Einverständnis selbst eine Kündigungsanfechtung vorgenommen hätte, besteht daher nicht. Hatte der Arbeitnehmer etwa weder vor noch nach Ausspruch der Kündigung innerhalb der dem Betriebsrat für die Klagseinbringung zur Verfügung stehenden Frist Kontakt mit einem Mitglied des Betriebsrats und konnte daher kein Verhalten setzten, aus dem auf ein Verlangen zur Anfechtung geschlossen werden können hätte, kommt daher weder dem Betriebsrat noch (in Folge) dem Arbeitnehmer ein Recht auf Anfechtung der Kündigung zu.

OGH 24.01.2020, 8 ObA 48/19w