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WEKA (bli) | News | 27.11.2012

Verkündigung einer Ablösebetriebsvereinbarung auf der Weihnachtsfeier

Der OGH beschäftigte sich neulich mit der Frage, ob eine Ablösebetriebsvereinbarung als ausreichend kundgemacht gilt, wenn diese nur im Zuge einer Weihnachtsfeier verkündet wurde.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde zwischen der Beklagten (Arbeitgeber) und dem Betriebsrat eine Änderungsvereinbarung bezüglich einer Betriebsvereinbarung beschlossen, die die vorherige Betriebsvereinbarung („Performancegarantie“) ersetzte. Die Beklagte verpflichtete sich darin zur Leistung eines einmaligen Abfindungsbetrages an die Pensionskasse, der auf die Konten der Mitarbeiter bei der Pensionskasse aufgeteilt werden sollte.

Verkündung auf der Weihnachtsfeier

Die Mitarbeiter wurde nicht – so wie bisher – durch eine Präsentation oder persönliche Übergabe über die „Ablösebetriebsvereinbarung“ informiert, sondern es wurde darüber im Zuge einer Festrede auf der Weihnachtfeier berichtet. Da keine Anwesenheitspflicht auf der Weihnachtsfeier herrschte, waren nicht alle betroffenen Mitarbeiter vor Ort und auch die Anwesenden hatten aufgrund der örtlichen und akustischen Verhältnisse Schwierigkeiten alle Informationen zu verstehen.

Keine weiteren Mitteilungen

Weitere Mitteilungen an die Belegschaft über den Abschluss der „Ablösebetriebsvereinbarung“ gab es nicht. Die Mitarbeiter hätten sich theoretisch nur eigeninitiativ über den Inhalt Kenntnis verschaffen können, da schriftliche Ausfertigungen dazu im Personalbereich und im Betriebsratsbüro auflagen, wovon sie jedoch nicht in Kenntnis gesetzt wurden.

Klage einer Arbeitnehmerin

Daraufhin klagte eine Arbeitnehmerin, die zwar auf der Weihnachtsfeier anwesend war, die Verkündung der Ablösevereinbarung aber nicht im Detail wahrgenommen hatte. In der Klage wurde vorgebracht, dass die „Ablösebetriebsvereinbarung“ mangels Kundmachung überhaupt nie wirksam gewesen sei.

Entscheidung des OGH

Laut OGH wurde die „Ablösebetriebsvereinbarung“ nicht in einer dem § 30 Abs 1 ArbVG genügenden Weise kundgemacht, weshalb sich keine normative Wirkung entfalte. Denn für die normative Wirkung sei es erforderlich, dass die Betriebsvereinbarung nicht nur aufgelegt ist, sondern die Arbeitnehmer müssen auch in einer geeigneten den Arbeitnehmern bekannten Verlautbarungsmethode auf den Abschluss und die Einsichtsmöglichkeiten hingewiesen werden. Es ist keinesfalls ausreichend, wenn die Arbeitnehmer zufällig, zB durch andere Kollegen, davon erfahren.

OGH 26.07.2012, 8 ObA 67/11b