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Helmut Reznik - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

Nachtarbeit

Definition Nachtarbeit

Unter Nacht im Sinne von Arbeitszeitbestimmungen wird meist die Zeit zwischen 22:00 und 5:00 Uhr verstanden.

Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, zu welchen Zeiten Arbeitnehmer arbeiten dürfen. Nachtarbeit ist somit in der Regel zulässig. Ausgenommen sind im Wesentlichen aber Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und Schwangere sowie stillende Mütter. Für andere Arbeitnehmer sind für die Nachtarbeit spezielle Vorschriften zu beachten. Auch in Kollektivverträgen sind häufig besondere Bestimmungen zur Nachtarbeit enthalten, insbesondere Nachtarbeitszuschläge zum Entgelt. Für Nachtschwerarbeiter sind zusätzlich das Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), mehrere Verordnungen sowie verschiedene Einzelbestimmungen in anderen Gesetzen zu beachten. Sie werden im Artikel „Nachtschwerarbeit“ behandelt.

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