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WEKA (bli) | News | 03.04.2015
Beratung zwischen Arbeitnehmer und Betriebsrat vor einvernehmlicher Auflösung
Der OGH beschäftigte sich kürzlich mit der Frage, wann eine zweitägige Sperrfrist gemäß § 104a ArbVG ausgelöst wird, in der eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtswirksam vereinbart werden kann.
Laut OGH wird die zweitägige Sperrfrist nur dann ausgelöst, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nachweislich verlangt, sich vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsrat beraten zu wollen. Hierzu sind sich auch Rechtsprechung und Lehre einig.
Bereits in einer früheren Entscheidung (9 ObA 157/07i) wurde festgehalten, dass der Arbeitnehmer, um sich auf die in § 104a ArbVG normierten Rechte (Beratung mit dem Betriebsrat bei einvernehmlichen Lösungen) stützen zu können, gegenüber dem Betriebsinhaber die Beratung mit dem Betriebsrat „verlangen“ muss. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers über diese Möglichkeit aufzuklären, besteht per Gesetz nicht.
Im vorliegenden Fall behauptete die betroffene Arbeitnehmerin jedoch nicht, dass sie gegenüber dem Betriebsinhaber ausdrücklich eine Beratung mit dem Betriebsrat verlangt hätte, sondern lediglich, dass sie dieses Verlangen zum Ausdruck gebracht habe.
Die Auslegung einer Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen. Das bedeutet, die Erklärung ist danach zu beurteilen, wie ein redlicher Erklärungsempfänger sie verstehen durfte. Diese Beurteilung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
OGH 21.03.2015, 9 ObA 137/14h