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Dokument-ID: 1046242

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 1984

Inhaltsverzeichnis

§ 52. BETRIEBSVEREINBARUNG
Begriff

idF BGBl. Nr. 287/1984 | Datum des Inkrafttretens 19.07.1984

Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.

(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 26)