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WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

Arbeitsbereitschaft

Der Arbeitnehmer befindet sich während der Arbeitsbereitschaft einsatzbereit an einem vom Arbeitgeber vorgesehenen Ort, um im Bedarfsfall seinen Dienst anzutreten. Da der Arbeitnehmer seinen Einsatzort nicht frei wählen kann, ist Arbeitsbereitschaft nicht Freizeit, sondern Arbeitszeit. Aufgrund der meist geringeren Belastung für den Arbeitnehmer ist Arbeitsbereitschaft in gewissem Rahmen durch Verlängerung der Normalarbeitszeit zulässig, wenn Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Bescheid des Arbeitsinspektorates dies zulassen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann auf bis zu 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn

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