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Barbara Reichl-Bischoff - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

Nachtschwerarbeit

Definition Nachtarbeit

Als Nacht im Sinne des AZG gilt die Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. Das AZG definiert damit einen eigenständigen Begriff der Nacht. Die Nachtzeiten sind unabhängig von den Wochentagen festgelegt; dh Nachtarbeit liegt an allen Tagen der Woche vor, in denen zumindest drei Stunden in den Zeitraum von 22 Uhr bis 5 Uhr fallen.

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