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WEKA (mpe) | News | 18.08.2015
Ansprüche des Arbeitnehmers bei ungerechtfertigter, aber mitverschuldeter Entlassung?
Unterliegen die Jahresremuneration und die Sonderzahlung zur Urlaubsersatzleistung der Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB?
Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten zunächst als Getränketräger und im Anschluss als Kellner vollzeitbeschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Entlassung, nachdem er ohne Entschuldigung nicht mehr zum Dienst erschienen war. Tatsächlich lag ein Krankheitsfall vor, der Kläger übermittelte jedoch keine Krankenstandbestätigung und war für die Beklagte auch nicht mehr erreichbar.
Die Revision des Klägers wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, wonach auch die Jahresremuneration und die Sonderzahlung zur Urlaubsersatzleistung der Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB unterliegt
Die Beklagte bestritt und forderte die Anrechnung des Verschuldens des Klägers.
Entscheidung des OGH
Sowohl § 1162c ABGB als auch § 32 AngG sehen Kürzungen von aus der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses resultierenden Ansprüchen bei Mitverschulden vor. Dies gilt für die berechtigte vorzeitige Auflösung wie für eine unberechtigte Entlassung gleichermaßen.
Im vorliegenden Fall ist die Entlassung ungerechtfertigt, weil der Arbeitgeber sie bei Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit trotz Vorliegens einen rechtmäßigen Hinderungsgrundes ausgesprochen hat. Da der Kläger seinen Arbeitgeber vom Grund seines Fernbleibens (Krankheit) nicht verständigt hatte, trifft ihn ein Mitverschulden.
Die Mitverschuldensregel gilt nach der Rechtsprechung nicht nur für Schadenersatzansprüche, sondern auch für andere beendigungsabhängige Ansprüche, insbesondere Abfertigung oder Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsersatzleistung (ua 8 Ob 116/98m).
Da der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe bei einer gerechtfertigten Entlassung den gänzlichen Entfall der Sonderzahlungen vorsieht, steht dem Kläger aufgrund seines Mitverschuldens an der ungerechtfertigten Entlassung nur ein um dieses Mitverschulden reduzierter Betrag zu.
Der Revision des Klägers kommt daher im Ergebnis keine Berechtigung zu.
OGH 28. Mai 2015, 9 ObA 6/15w