Ihre Suche nach entlassung lieferte 5 Ergebnisse.

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  • Laufendes Arbeitsverhältnis x
  • Praxiswissen x
  • älter als 1 Jahr x
  • Papamonat

    Beabsichtigt der Dienstnehmer eine Freistellung in Anspruch zu nehmen, hat er spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin seinem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Geburtstermins den voraussichtlichen Beginn der Freistellung anzukündigen.
    Elisabeth David - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1046627
  • Anrechnung von Vordienstzeiten

    Für die Berechnung der Höhe des zustehenden Urlaubes von Arbeitnehmern sind Vordienstzeiten bei früheren Arbeitgebern, Schulzeiten oder Hochschulzeiten für die Höhe des Urlaubsausmaßes anzurechnen.
    Angelika Groicher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 253025
  • Urlaubsentgelt

    Unter Urlaubsentgelt versteht man jenes Entgelt, auf das ein Arbeitnehmer während des Urlaubskonsums weiter Anspruch hat, obwohl er keine Arbeitsleistung erbringt.
    Angelika Groicher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257887
  • Karenzurlaub – Anspruch, Beginn und Dauer

    Die Karenz beginnt im Anschluss an die Schutzfrist (Beschäftigungsverbot) nach der Geburt des Kindes oder im Anschluss an den Karenzteil des Partners und dauert höchstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes.
    Angelika Groicher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 258336
  • Urlaubsanspruch und Ausmaß

    Für den Beginn des Arbeitsjahres bzw Urlaubsjahres ist grundsätzlich der Tag des Eintrittes des Arbeitnehmers maßgeblich. Während dieses Urlaubsjahres gebührt dem Arbeitnehmer der Jahresurlaubsanspruch.
    Angelika Groicher - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 252942