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Andreas Gerhartl | News | 24.01.2020
Kein Ausbildungskostenrückersatz bei Wiedereinstellung nach Kündigung
Bei einer Arbeitgeber-Kündigung ohne Verschulden des AN besteht kein Anspruch auf Ausbildungskostenrückersatz. Dies gilt auch bei Kündigung aus saisonalen Gründen und neuerlicher Begründung des Arbeitsverhältnisses in der darauffolgenden Saison.
Entfall der Rückzahlungsverpflichtung
Der Ausbildungskostenrückersatz dient dem Schutz der Investition des Arbeitgebers in die Ausbildung seiner Mitarbeiter. Dem Arbeitgeber wird daher zwar ein schutzwürdiges Interesse daran zugestanden, dass eine auf seine Kosten erworbene Höherqualifikation des Arbeitnehmers ihm (und nicht einem anderen Arbeitgeber) zugutekommen soll. Andererseits darf die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers durch Auferlegung einer zu hohen Rückzahlungslast nicht unzulässig eingeschränkt werden.
Keine Verpflichtung zum Rückersatz von Ausbildungskosten besteht ua dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch Arbeitgeber-Kündigung ohne schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers beendet wird (§ 2d Abs 4 Z 5 AVRAG). Nach der Rsp ist die in § 2d Abs 4 AVRAG enthaltene Aufzählung der Fälle, in denen keine Rückzahlungsverpflichtung besteht, taxativ (OGH 29.09.2014, 8 Ob 57/14m). Der OGH hält aber auch fest, dass in dieser Bestimmung die typischen arbeitsrechtlichen Begriffe (unbegründete Entlassung, begründeter vorzeitiger Austritt) angeführt werden, ohne auf in sondergesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Austrittsrechte Bedacht zu nehmen. Daher wurde bspw ein besonderes Austrittsrecht wegen Mutterschaft (§ 15r MSchG) einem begründeten vorzeitigen Austritt gleichgehalten.
Kündigung mit Wiedereinstellzusage
Im konkret zu beurteilenden Fall wurde das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aus saisonbedingten Gründen zum 15.12.2017 gekündigt. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer gingen davon aus, dass der Arbeitnehmer die Arbeit im Frühjahr (mit Saisonbeginn) wieder antreten würde. Eine schriftliche Wiedereinstellzusage wurde jedoch nicht ausgestellt. Tatsächlich wurde die Arbeit nach der Winterpause auch wiederaufgenommen, bevor das Arbeitsverhältnis (diesmal durch Arbeitnehmer-Kündigung) endete.
Der OGH führte dazu aus, dass der Arbeitgeber in dieser Konstellation nicht damit rechnen kann, dass die in die Ausbildung des Arbeitnehmers investierten Kosten durch Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses amortisiert werden können, da der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, von der Möglichkeit der Wiedereinstellung Gebrauch zu machen. In Folge wäre es aber ein Wertungswiderspruch, einen Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis aufnimmt, mit dem Ersatz der Ausbildungskosten zu „bestrafen“.
Auch eine mit einer Wiedereinstellzusage verbundene Kündigung durch den Arbeitgeber beendet daher den Anspruch auf Ausbildungskostenrückersatz. Diese Verpflichtung lebt somit aber auch nicht deshalb wieder auf, weil der Arbeitnehmer in Folge die Option zur Begründung eines weiteren Arbeitsverhältnisses ausübt.
OGH 23.07.2019, 9 ObA 35/19s