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Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag
Formerfordernisse bei einvernehmlicher Auflösung
Einvernehmliche Auflösung
Das Wesen der einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses liegt darin, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer übereinstimmende Willenserklärungen abgeben, wonach das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin aufgelöst sein soll. Arbeitgeber forcieren den Abschluss der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung oft in Fällen, in denen sie sonst zu Kündigungen, zB wegen Einsparungsmaßnahmen, gezwungen wären. Zumeist liegt es am Verhandlungsgeschick des betroffenen Arbeitnehmers, inwieweit er eine Einigung auf einen seinen Interessen entsprechenden Inhalt erreicht. Der Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei diesbezüglichen Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auch durch einen Rechtsanwalt oder Vertreter einer beruflichen Interessenvertretung beraten und allenfalls auch vertreten zu lassen. Ebenso kann der Arbeitnehmer auf seinen Wunsch den für seinen Betrieb bestehenden Betriebsrat zu den Verhandlungen beiziehen.