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Entlassung von Behinderten
Kein besonderer Entlassungsschutzes für Behinderte, jedoch unterliegen begünstigte Behinderte eine besonderen Kündigungsschutz und haben sie nach ungerechtfertigter Entlassung die Wahl, ob sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen wollenMaria Brandstetter - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 248147 -
Allgemeiner und besonderer Entlassungsschutz
Eine Entlassung kann angefochten werden, wenn kein Entlassungsgrund vorliegt. Bei einer Entlassungsanfechtung im gerichtlichen Verfahren ist zuerst zu klären, ob ein Entlassungsgrund gesetzt wurde.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 251112 -
Mobbing
Mobbing kann einen Entlassungsgrund darstellen, wobei der Arbeitgeber sogar im Zuge seiner Fürsorgepflicht dazu verpflichtet ist, entsprechend Abhilfe bei Vorliegen dieses Verhaltens (insb durch Arbeitskollegen, Vorgesetzte) zu schaffen.Johanna Mitterbauer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 303928 -
Besonderer Kündigungsschutz
Für einige Gruppen von Arbeitnehmern existieren besondere Kündigungsschutzbestimmungen, die zB die Notwendigkeit einer gerichtlichen Zustimmung zur Kündigung beinhalten.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 256068 -
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Beschäftigung von Mitarbeitern mit Behinderung
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind grundsätzlich österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %. Für sie gilt ein besonderer Kündigungsschutz, der in diesem Beitrag umfassend dargestellt wird.WEKA (red) - Johanna Mitterbauer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 256755 -
Kündigung – Grundlagen
Gesetzliche Regelungen über die Kündigung finden sich für Angestellte in § 20 AngG sowie für Arbeiter in § 77 GewO 1859.Johanna Mitterbauer - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 246576