Dokument-ID: 142617

Vorschrift

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Sonstige Beiträge und Überweisungen

idF BGBl. I Nr. 35/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2013

Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.

(BGBl. I Nr. 35/2012)