Dokument-ID: 132530

Vorschrift

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 17b. Gewährung freiwilliger Sozialleistungen

idF BGBl. I Nr. 65/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2004

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 3 oder § 13 Abs 1 Z 3 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.