Dokument-ID: 1093941

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 460. Zurückzahlung der Vergütung

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Der Gerichtsvollzieher hat die Vergütung und die Fahrtkosten zurückzuzahlen, soweit ein Anspruch hierauf nicht bestanden hat.

(BGBl. I Nr. 86/2021)