Dokument-ID: 039243

Vorschrift

Gewerbeordnung 1859 – Gewerbliches Hilfspersonal (GewerbeO 1859)

Inhaltsverzeichnis

§ 91. Stellvertreter der Gewerbsinhaber

idF RGBl. Nr. 22/1885 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Was in diesem Abschnitte von Gewerbsinhabern als Arbeitgebern oder Lehrherren gesagt ist, gilt auch von deren Stellvertretern, insoweit nicht einzelne Bestimmungen der Natur der Sache nach nur auf die Person des Gewerbsinhabers Anwendung finden.