Dokument-ID: 048608

Vorschrift

Gutsangestelltengesetz (GAngG )

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Abschluß und Inhalt des Dienstvertrages.

idF BGBl. Nr. 538/1923 | Datum des Inkrafttretens 01.11.1923

Im Dienstvertrage muß der Tag des Dienstantrittes nach dem Kalender bestimmt sein; der Vertrag ist aber auch ohne diese Bestimmung wirksam, wenn die Tätigkeit des Dienstnehmers im beiderseitigen Einvernehmen begonnen hat.