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Petra Egger | Praxiswissen | Fachbeitrag
Heimarbeit aus arbeitsrechtlicher Sicht
Heimarbeit nimmt im Arbeitsrecht eine Sonderstellung ein. Da der Heimarbeiter nicht persönlich weisungsgebunden und nicht in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden ist, finden die arbeitsrechtlichen Bestimmungen kaum Anwendung. Trotzdem unterscheidet sich eine Heimarbeitsvereinbarung in vieler Hinsicht von einem Werkvertrag oder einem Dienstvertrag, da das Heimarbeitsgesetz die Entlohnung, sonstige Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis sowie die Beendigung des Auftragsverhältnisses und daraus resultierende Ansprüche für Heimarbeiter zwingend regelt. In der Folge daher die wichtigsten Regelungen des Heimarbeitsgesetzes: