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WEKA (mpe) | News | 26.11.2014
Was der Betriebsrat begehrt – Grenzen des Datenschutzes
Damit der Betriebsrat seiner Überwachungspflicht nachkommen kann, ist der Zugriff auf arbeits- bzw dienstbezogene Daten wichtig. Stehen die Bestimmungen des DSG 2000 diesem Bedürfnis entgegen? War das DSG 1978 bezüglich dieser Frage eindeutiger?
Klage auf Einsichtnahme wird zunächst verwehrt
Der Betriebsrat klagte auf Einsichtnahme in die Lohn- und Gehaltsabrechnung aller Mitarbeiter, wogegen sich mehrere Betroffene wehrten und bei der Geschäftsführung um Geheimhaltung ihrer Daten ersuchten. Die nunmehr beklagte Geschäftsführung gewährte dem Betriebsrat keinen Zugang zu den Daten.
OGH belehrt: Befugnisse des Betriebsrates werden durch das DSG 2000 nicht berührt
Im alten DSG 1978 sah § 31 vor, dass die Befugnisse des Betriebsrats durch das Datenschutzgesetz nicht berührt werden. Im DSG 2000 fehlt eine derartig eindeutige Bestimmung. § 9 Z 11 DSG 2000 regelt die Zulässigkeit der Verwendung von sensiblen Daten. Aus dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung leitet der OGH ab, dass der Gesetzgeber auch mit dem DSG 2000 die Erfüllung der dem Betriebsrat gesetzlich (ArbVG) zukommenden Aufgaben und Pflichten, nicht beschneiden wollte (6 ObA 1/06z).
Verfasser von Kommentaren und Aufsätzen stimmen ebenfalls darin überein, dass die Befugnisse des Betriebsrats durch das DSG 2000 nicht berührt werden (zB Reissner in Zeller Kommentar² § 89 ArbVG Rz 17).
§ 9 DSG 2000 bezieht sich zunächst lediglich auf sensible Daten, doch kommt der Bestimmung aufgrund ihrer systematischen Stellung eine umfassendere Bedeutung zu, wodurch sie als Fortschreibung des früher statuierten Grundsatzes (§ 31 DSG 1978) anzusehen ist.
… und gewährt: Pflicht des Betriebsrats
Das Überwachungsrecht des Betriebsrats besteht gemäß § 89 Z 1 ArbVG auch ohne Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers (ausgenommen sind Personalakten). Eine individuelle Zustimmung der Dienstnehmer würde die Pflichtkompetenz des Betriebsrats aushöhlen und die Gefahr bestünde, dass einzelne Arbeitgeber vom Dienstgeber unter Druck gesetzt werden, die Einsichtnahme des Betriebsrats zu verhindern.
Daten zu Lohn- und Gehaltsabrechnung sind als (bloß) personenbezogene, dh nichtsensible, Daten einzustufen. Eine individuelle Interessensabwägung (§ 8 DSG 2000) ist aufgrund des Gesetzeswortlauts nicht vorzunehmen, da die Einsichtnahme durch den Betriebsrat eine gesetzliche Pflicht darstellt.
Der Betriebsrat unterliegt einer Verschwiegenheitspflicht, welche umfangreich sanktioniert ist. Es drohen ua eine Verwaltungsstrafe (§ 15 Abs 4 ArbVG) und die Entlassung (§ 122 Abs 1 Z 4 ArvVG). Damit hat der Gesetzgeber ausreichende Maßnahmen geschaffen, um die Wahrung des Datenschutzes durch den Betriebsrat zu garantieren.
Die Revision gegen die Klagsstattgebung der beiden Vorinstanzen ist somit zurückzuweisen.
OGH, 17. September 2014, 6 ObA 1/14m