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Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag

Betriebsrat in der Europäischen Gesellschaft

Aufgrund der unmittelbar anwendbaren EG-Verordnung 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (= SE) wurden der Belegschaftsvertretung in §§ 208 ff ArbVG besondere Informations- und Mitwirkungsrechte hinsichtlich der Führung der SE eingeräumt. Eine Europäische Gesellschaft ist ein notwendigerweise länderübergreifendes Unternehmen. Die Anwendbarkeit des ArbVG beschränkt sich daher nicht auf SE mit Firmensitz in Österreich, sondern all jene Bestimmungen des ArbVG, die erforderlich sind, um den in einem österreichischen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern der SE volle Information und Mitwirkung zu gewährleisten, gelten auch für SE mit ausländischem Sitz.

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