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WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag
Mitwirkung des Betriebsrates im wirtschaftlichen Bereich
Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
Dem Betriebsrat ist automatisch jedes Jahr eine Kopie des Jahresabschlusses des Unternehmens samt Anhang spätestens einen Monat nach dessen Erstellung zu übermitteln. Erfolgt die Übermittlung nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch Vorlage eines Zwischenabschlusses oder anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluss über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Gleichzeitig sind dem Betriebsrat die erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen dazu zu erteilen. Ist im Konzern ein Konzernabschluss zu erstellen, muss auch dieser samt Konzernanhang einschließlich der erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen dem Betriebsrat spätestens einen Monat nach Erstellung übermittelt werden (BRGO).