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Dokument-ID: 246748

Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag

Jugendvertrauensrat

Jugendliche Arbeitnehmer iSd ArbVG sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für diese Arbeitnehmergruppe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 123 ArbVG folgende Organe der Arbeitnehmervertretung zu bilden:

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