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Dokument-ID: 247198

Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag

Personaleinstellung

Gesetzliche Vorgaben bestehen für die interne oder externe Ausschreibung von Arbeitsstellen, die sich im Falle eines Arbeitsvertragsabschlusses bis zu den Mitwirkungs-, Informations- und Beratungsrechten einer gewählten Belegschaftsvertretung in betriebsratspflichtigen Betrieben fortsetzen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat darüber zu informieren, wie sein künftiger Arbeitskräftebedarf aussieht und welche Personalmaßnahmen er plant (Mitteilungspflicht). Der Betriebsrat kann über diese Mitteilung eine Beratung abhalten – deren Verweigerung unter strafrechtlicher Sanktion steht –, er kann jedoch nicht die Preisgabe der Identität der Einzustellenden verlangen (§§ 98, 99 Arbeitsverfassungsgesetz).

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