Firmenbucheingaben bei Gründung einer AG

In der Gründungsphase einer Aktiengesellschaft müssen verschiedenste Anträge an das Firmenbuchgericht gestellt werden. Im Folgenden finden Sie Muster für die wichtigsten Anträge in Bezug auf Neueintragung der AG, Gründungsprüfung und Nachgründung.

  • Firmenbucheingaben zur Eintragung einer AG

    Die allgemeinen Eintragungen des § 3 FBG müssen bei sämtlichen Rechtsformen vorgenommen werden. Dies sind va Firmenbuchnummer, eine Firma, die Rechtsform, der Unternehmenssitz, eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweiges, der Tag der Feststellung der Satzung, die vertretungsbefugten Personen und die Prokuristen einzutragen. Auf Antrag der Gesellschaft ist auch deren Internetadresse einzutragen.

    Zudem müssen bei Aktiengesellschaften die Aufsichtsratsmitglieder, das Grundkapital, die Art der Aktien, der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlussstichtag und, falls vorhanden, der Alleinaktionär eingetragen werden. Bei börsenotierten Gesellschaften sind Börsenotierung und Internetadresse einzutragen.

  • Gründungsprüfung AG

    Grundsätzlich sieht § 25 AktG vor, dass der Hergang der Gründung der AG von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats geprüft wird. Wenn die Gründer der AG zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt werden oder eine Gründung mit Sacheinlagen oder -übernahmen vorliegt, sieht § 25 Abs 2 AktG vor, dass die Prüfung des Hergangs der Gründung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer vorgenommen wird. Der Gründungsprüfer muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Da dieser vom Gericht bestellt wird, müssen die Gründer ihren diesbezüglichen Antrag an das zuständige Gericht richten.

  • Nachgründung AG

    Wenn innerhalb von zwei Jahren ab Eintragung der AG ins Firmenbuch Verträge abgeschlossen werden, mit denen Vermögensgegenstände eines Gründers für eine Vergütung von mindestens 10 Prozent des Grundkapitals erworben werden sollen, kommen die Vorschriften über die Nachgründung zur Anwendung. Derartige Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Firmenbuch. Auch in diesem Fall hat gemäß § 45 Abs 3 AktG wiederum eine Gründungsprüfung stattzufinden.