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Demo-Dokumente
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Änderung der Gesamtprokuren in eine Einzelprokura
Der nachfolgende Beitrag enthält das Muster für einen Antrag auf Eintragung der Umwandlung der Gesamtprokura in eine Einzelprokura.Walter Szöky | Muster | Firmenbuchantrag | Dokument-ID: 793224 -
Geschäftsordnung des Beirates einer GmbH (aufsichtsratsähnlich)
Muster für eine Geschäftsordnung des Beirates einer GmbH (aufsichtsratsähnlich). Der Beirat besteht aus drei von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern.Wolfgang Steinberger | Muster | Erklärung | Dokument-ID: 1056064 -
Stiftungsurkunde (einer mildtätigen Privatstiftung)
Hier finden Sie ein Muster für eine Stiftungsurkunde einer mildtätigen Privatstiftung im Sinne der §§ 34ff Bundesabgabenordnung.Wolfgang Steinberger | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 1056062 -
Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co KG (inkl Gesellschafterausschluss, Wettbewerbs- und Abwerbeverbot, Kundenschutz)
Hier finden Sie ein hilfreiches Mustervertrag für einen einfachen Vertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co KG mit wenigen Kommanditisten.Wolfgang Steinberger | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 976253 -
Gilt die Notariatsaktspflicht des § 76 Abs 2 GmbHG auch für Nebenabreden wie eine Anweisung zur Zahlung des Kaufpreises?
Die Notariatsaktspflicht des § 76 Abs 2 GmbHG bezieht sich nur auf den notwendigen Mindestinhalt des Vertrags. Es genügt, wenn der Notariatsakt eine genaue Bezeichnung des Geschäftsanteils, des Veräußerers und des Erwerbers enthält. Der Formzwang erstreckt sich somit weder auf die Gegenleistung noch auf Nebenabreden wie eine Anweisung zur Bezahlung des Preises. Auch Vereinbarungen, die nur im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsübertragung stehen, sind von der Formpflicht nicht umfasst.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 186/20a | OGH vom 17.12.2020 | Dokument-ID: 1087197 -
WiEReG: Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen gemäß § 10a WiEReG
Eine Einschränkung der Einsicht soll nur aus außergewöhnlichen Umständen erfolgen. Dabei können auch andere Straftaten als die in § 10a Abs 2 WiEReG aufgezählten berücksichtigt werden. Es muss daraus aber geschlossen werden können, dass der wirtschaftliche Eigentümer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer der in § 10a Abs 2 WiEReG aufgezählten Straftaten wird. Bei der Beurteilung sind die Tatumstände sowie die Frage, ob das Risiko in einem Zusammenhang mit der Einsicht steht, relevant.Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | Ro 2020/13/0010 | VwGH vom 15.12.2020 | Dokument-ID: 1087199