Stille Gesellschaft

  • Gründung Stille Gesellschaft

    Eine stille Gesellschaft entsteht, indem sich jemand an einem Unternehmen, das ein anderer betreibt, beteiligt (§ 179 UGB). Der Stille Gesellschafter leistet eine Vermögenseinlage, die in das Vermögen des Inhabers und Unternehmers übergeht und wird im Gegenzug zwingend am Gewinn beteiligt. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem stillen Gesellschafter können beliebig gestaltet werden.

  • Betrieb Stille Gesellschaft

    Die stille Gesellschaft besteht im Wesentlichen aus einer Beteiligung am Gewinn (und möglicherweise am Verlust) eines Unternehmers. Der Unternehmer ist ein seiner Geschäftstätigkeit weitgehend ungehemmt, nur die Kontrollrechte des stillen Gesellschafters sind zu beachten. Stille Gesellschaften können wie andere Beteiligungen auch in eine Gesellschaft eingebracht werden.

  • Beendigung Stille Gesellschaft

    Die Auflösung der stillen Gesellschaft führt zur Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses. Da die stG über kein Gesellschaftsvermögen verfügt, erfolgt keine Liquidation. Nach der Auflösung muss sich der Unernehmensinhaber mit dem Stillen auseinandersetzen und ihm sein Guthaben in Geld auszahlen.