Offene Gesellschaft

Eine OG ist eine rechtsfähige Gesellschaft, deren Gesellschafter Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt haften. Sie ist keine Formunternehmerin nach UGB.

  • Gründung OG

    Die OG wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages durch mindestens 2 Personen errichtet, sie entsteht aber erst mit der Eintragung ins Firmenbuch. Im Zuge des Gründungsverfahrens stellen sich Fragen zu den Bereichen

    • Gesellschaftsvertrag,
    • Haftung und
    • Firmenbucheingaben.
  • Gesellschafter OG

    Gesellschafter einer OG können grundsätzlich alle rechtsfähigen natürlichen und juristischen Personen werden. Privatstiftungen und nichtrechtsfähige Gesellschaften wie die GesbR oder die Stille Gesellschaft können nicht Gesellschafter einer OG werden. Muster und Fachbeiträge zu folgenden Themen finden Sie hier:

    • Gesellschafterstellung
    • Geschäftsführung und Vertretung
    • Tod eines OG-Gesellschafters
    • Änderungen im Stande der Gesellschafter
  • Laufender Betrieb

    Die Gesellschafter tragen im Geschäftsbetrieb einer OG Sorge für die Auswahl der Arbeitnehmer und Prokuristen, sie können Zweigniederlassungen einrichten und geben Sitz-, Adress- oder Firmenänderungen dem Firmenbuchgericht bekannt. Bei Überschreiten der Größenkriterien ist der Jahresabschluss offenzulegen.

  • Beendigung OG

    Die Beendigung der OG teilt sich in die Phasen der Auflösung, der Liquidation und schließlich der Vollbeendigung und Löschung der OG.