Organe GmbH

Für die GmbH sind als Organe vorgesehen: Geschäftsführer zur Geschäftsführung und Vertretung der GmbH, Generalversammlung als oberstes Willensbildungsorgan der Gesellschaft, Aufsichtsrat (zwingend sofern die Voraussetzungen des § 29 GmbHG vorliegen) und Abschlussprüfer (zwingend, es sei denn die Gesellschaft ist eine kleine, nicht aufsichtsratspflichtige GmbH). Weiters können fakultative Organe wie etwa ein Beirat eingerichtet werden.

  • Geschäftsführer GmbH

    Der Geschäftsführer ist das wichtigste Handlungsorgan der Gesellschaft. Er kann, muss aber nicht, selbst Gesellschafter sein und unterliegt den Weisungen der Gesellschafter.

  • Aufsichtsrat GmbH

    In bestimmten Fällen sieht bereits das GmbHG die Einrichtung eines Aufsichtsrats vor. Ist dies nicht der Fall kann ein Aufsichtsrat fakultativ eingerichtet werden.

  • Generalversammlung

    Die Generalversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan einer GmbH, dennoch können Gesellschafterbeschlüsse auch außerhalb der Generalversammlung getroffen werden. Jeder Gesellschafter hat das Recht, an ihr teilzunehmen.

  • Beirat GmbH

    Der Beirat ist ein fakultatives Organ der GmbH, das meistens aus Prestigegründen errichtet wird.

  • Geschäftsführerhaftung

    Geschäftsführer haften der GmbH gegenüber dafür, dass bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 25 Abs 1 GmbHG) angewandt wird. Grundsätzlich besteht die Haftung der Gesellschaft, nicht einzelnen Gesellschaftern oder Dritten gegenüber.