Privatstiftung

Die Privatstiftung ist keine Gesellschaft, sondern ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung des Stiftungszwecks dient. Die Privatstiftung ist eine juristische Person und wird mit ihrem Namen ins Firmenbuch eingetragen.

  • Gründung Privatstiftung

    Eine Privatstiftung unter Lebenden wird gegründet durch

    1. Erstellung einer Stiftungserklärung (Errichtung)
    2. Bestellung des ersten Vorstandes, dessen Mitglieder erklären, dass sich das Stiftungsvermögen in ihrer freien Verfügung befindet
    3. Bankbestätigung über einen gewidmeten Geldbetrag oder Prüfbericht des Gründungsprüfers
    4. Firmenbuchanmeldung.
    5. Mit Eintragung in das Firmenbuch entsteht die Stiftung.

    Passende Muster für diese Phasen finden Sie hier.

  • Stiftungseingangssteuer

    Das Stiftungseingangssteuergesetz ersetzt die früher im Erb-/SchenkStG verankerte Besteuerung von unentgeltlichen Übertragungen an eine Stiftung.

  • Laufender Betrieb - Privatstiftung

    Die Privatstiftung wird vom Stiftungsvorstand geführt und vertreten. Änderungen bei den Organen der Privatstiftung sind zum Firmenbuch anzumelden.

  • Beendigung Privatstiftung

    In den Fällen des § 35 Abs 1 PSG wird die Privatstiftung aufgelöst. Der Stiftungsvorstand kann die Privatstiftung zudem in den Fällen des § 35 Abs 2 PSG beschließen.