Gründung Stille Gesellschaft

Eine stille Gesellschaft entsteht, indem sich jemand an einem Unternehmen, das ein anderer betreibt, beteiligt (§ 179 UGB). Der Stille Gesellschafter leistet eine Vermögenseinlage, die in das Vermögen des Inhabers und Unternehmers übergeht und wird im Gegenzug zwingend am Gewinn beteiligt. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem stillen Gesellschafter können beliebig gestaltet werden.