Gründung GmbH

Umfassende Informationen und passende Mustervorlagen zu den Themen Gründungsverfahren, Stammkapital, Bar- und Sachgründung, Gesellschaftsvertrag, Syndikatsvertrag und Haftung

  • Gründungsverfahren GmbH

    Eine GmbH kann durch Bar- oder durch Sachgründung entstehen. In beiden Fällen sind folgende Schritte erforderlich:

    • Abschluss des Gesellschaftsvertrages (welcher bei Sachgründungen die Sacheinlagen zu regeln hat)
    • Bestellung der ersten Organe
    • Leistung der Einlagen und nötigenfalls Gründungsprüfung
    • Firmenbucheingabe
    • Einstellung von Arbeitnehmern
    • Gewerbeanmeldung (falls notwendig)
  • Stammkapital GmbH

    Das Stammkapital der GmbH ergibt sich aus der Summe aller Stammeinlagen der Gesellschafter. Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 wurde mit 01.01.2024 das Mindeststammkapital von EUR 35.000,– auf EUR 10.000,– gesenkt. Das GmbHG hatte bisher lediglich eine zeitlich befristete Reduktion des Mindeststammkapitals im Rahmen der Gründungsprivilegierung vorgesehen. Die Möglichkeit der Gründungsprivilegierung entfällt für neu gegegründete Gesellschaften.  Jedoch für bestehende GmbHs, dh Gesellschaften, bei denen die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung am 1. Jänner 2024 bereits im Firmenbuch eingetragen ist, ist § 10b mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dh sie gilt weiterhin.

    Link auf aktuelle Mustervorlagen unter Berücksichtigung des GesRÄG 2023

  • Bargründung GmbH

    Bei der Bargründung der GmbH wird das gesamte Stammkapital in Barmitteln aufgebracht. Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages wird die GmbH errichtet, mit Eintragung in das Firmenbuch entsteht sie. Bereits vor der Firmenbucheintragung haben die Gründergesellschafter den oder die ersten Geschäftsführer bestellen und mindestens die Hälfte des Stammkapitals bar einzubezahlen (Ausnahmen bestehen für die Unternehmensfortführung).

  • Sachgründung GmbH

    Bei der Sachgründung einer GmbH wird das Stammkapital zumindest zum Teil nicht in bar aufgebracht sondern durch Einlage von Gegenständen in die Gesellschaft. Die Sacheinlagen sind gesellschaftsvertraglich zu regeln.

  • Gesellschaftsvertrag GmbH

    Der Gesellschaftsvertrag ist für die Errichtung der GmbH zwingend vorgesehen. Ohne ihn kann die GmbH nicht ins Firmenbuch eingetragen werden und somit nicht wirksam entstehen. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH muss zwingend nur wenige, in § 4 Abs 1 GmbHG festgelegte Punkte enthalten. Regelungen über die Gewinnausschüttung im Einzelnen, Befugnisse des Geschäftsführers, Sonderrechte einzelner Geschäftsführer etc sind in jedem Fall anzuraten, die Sinnhaftigkeit anderer Vertragspunkte ist abhängig von der Art der GmbH (zB Ärzte-GmbH). Bei Gründung einer Ein-Mann-GmbH ist eine Errichtungserklärung abzugeben. Bei Vorlage einer Errichtungserklärung, welche sich nur die gesetzlichen Mindesterfordernisse und die Bestellung des Geschäftsführers samt einer Regelung über den Ersatz der Gründungskosten  beschränkt, halten sich Kosten für Notariatsakt und Beglaubigungen gering.

    Link auf aktuelle Mustervorlagen unter Berücksichtigung des GesRÄG 2023

  • Syndikatsvertrag GmbH

    In einem Syndikatsvertrag können Gesellschafter außerhalb des Gesellschaftsvertrages Angelegenheiten vertraulich regeln, da er anders als der Gesellschaftsvertrag nicht in die Urkundensammlung des Firmenbuches aufgenommen wird. Klassische Syndikatsverträge sind Stimmbindungsverträge, welche das Stimmgewicht von Gesellschaftern mit geringeren Anteilen an der GmbH erhöhen sollen, indem diese ihr Stimmverhalten vorab untereinander abstimmen. Das Syndikat wird rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts qualifiziert.