Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes sind offene Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit, welche einen Förderungsauftrag haben. Sie sind weder Personen- noch Kapitalgesellschaft.

  • Gründung Genossenschaft

    Die Gründung der Genossenschaft erfolgt mittels Abschluss eines schriftlichen Genossenschaftsvertrages, Wahl einer Firma für die Genossenschaft und Eintragung in das Firmenbuch. Eine Genossenschaft kann die Haftung ihrer Mitglieder unterschiedlich weitreichend gestalten.

  • Laufender Betrieb Genossenschaft

    Eine Genossenschaft kann Prokuren vergeben, sie muss ab Erreichen bestimmter Größenkriterien ihren Jahresabschluss offenlegen und ist zur jährlichen bzw zweijährlichen Revision verpflichtet.

  • Organe Genossenschaft

    Eine Genossenschaft muss zwingend einen Vorstand und eine Generalversammlung haben. Bei über 40 Arbeitnehmern ist ein Aufsichtsrat zu bestellen. Ein unabhängiger Revisor muss die Genossenschaft mindestens jedes 2. Jahr prüfen (bei großen und aufsichtsratspflichtigen Genossenschaften jährlich).

  • Beendigung Genossenschaft

    Die Beendigung einer Genossenschaft erfolgt in den Phasen Auflösung (bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes nach § 36 GenG, Ausscheiden aus dem Revisionsverband oder Verschmelzung), Liquidation und schließlich Vollbeendigung bzw Löschung aus dem Firmenbuch.