Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird durch einen (nicht formpflichtigen) Vertrag gegründet, in welchem sich zwei oder mehr Personen zur Vereinigung ihrer Arbeitsleistung und/oder ihrer Sachen zu einem gemeinsamen Zweck verpflichten.

  • Gründung GesbR

    Da die GesbR nicht in das Firmenbuch eingetragen werden kann entsteht sie bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages.

  • Gesellschafter und Vermögensordnung

    Die GesbR ist nicht rechtsfähig und keine juristische Person. Die einzelnen Gesellschafter der GesbR sind sohin selbst Träger von Rechten und Pflichten für die Gesellschaft.

  • Beendigung GesbR

    Eine GesbR kann aufgelöst werden durch im Gesellschaftsvertrag festgelegte oder in § 1205 aufgezählte Gründe. Auch andere Auflösungsgründe sind denkbar. Eine Liquidation findet nur bei entsprechender Vereinbarung durch die Gesellschafter statt. Die Gesellschaft kann auch durch Umgründungsvorgänge untergehen.