Dokument-ID: 666781

Andrea Futterknecht | Muster | Vertragsmuster

Gesellschaftsvertrag GmbH (ausführlich) gem GesRÄG 2023, Kapital EUR 10.000,– (Volleinzahlung)

Gesellschaftsvertrag

1. Firma und Sitz

1.1

Die Firma der Gesellschaft lautet:
Beispiel & Exempel Versicherungsmakler GmbH

1.2

Der Sitz der Gesellschaft ist Wiener Neustadt.

2. Gegenstand des Unternehmens

2.1

Gegenstand des Unternehmens ist:

  • Der Betrieb eines Versicherungsmaklerunternehmens
  • Die Beteiligung an gleichartigen Unternehmen

2.2

Die Tätigkeit der Gesellschaft erstreckt sich auf das In- und Ausland. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft ist berechtigt, im In- und Ausland Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen zu errichten.

3. Dauer der Gesellschaft

Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.

4. Geschäftsjahr

4.1

Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr ident.

4.2

Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch und endet mit dem darauf folgenden 31. (einunddreißigsten) Dezember.

5. Stammkapital und Stammeinlagen

5.1

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 10.000,– (zehntausend Euro) und wird zur Hälfte von den Gesellschaftern Berta Beispiel, geb 01.01.1971, Beispielweg 1, 2700 Wiener Neustadt, und Eva Exempel, geb 02.02.1972, 2700 Wiener Neustadt, Wohnweg 33/33, als Stammeinlage übernommen.

5.2

Das Stammkapital ist zur Gänze bar einbezahlt.

6. Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

6.1

der oder die Geschäftsführer;

6.2

die Generalversammlung.

7. Geschäftsführung und Vertretung

7.1

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

7.2

Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen vertreten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird sie durch je zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafter können jedoch einzelnen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis einräumen.

7.3

Die Geschäftsführung hat alle Entscheidungen und Verfügungen zu treffen, die nicht durch das Gesetz, diesen Gesellschaftsvertrag oder allenfalls durch die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Beschlussfassung der Generalversammlung vorbehalten sind. Bei der Geschäftsführung haben die Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden und alle Beschränkungen einzuhalten, die in Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder allfälliger Geschäftsordnung für die Geschäftsführung bestimmt sind oder die durch Beschlüsse der Gesellschafter festgelegt werden.

7.4

Die Generalversammlung kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen.

8. Generalversammlung

8.1

Gesellschafterbeschlüsse werden schriftlich gem § 34 GmbHG (Paragraf vierunddreißig des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) oder in der Generalversammlung gefasst.

8.2

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich am Sitz der Gesellschaft oder in einer österreichischen Landeshauptstadt statt.

8.3

Die Generalversammlung der Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer oder einen Gesellschafter mittels eingeschriebenen Briefes oder Telefax an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebenen Anschriften der Gesellschafter unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Versendung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung muss ein Zeitraum von mindestens 14 (vierzehn) Tagen liegen.

8.4

Einberufungsmängel werden grundsätzlich durch die Anwesenheit oder rechtsgültige Vertretung aller Gesellschafter geheilt.

8.5

Die Gesellschafter können sich in der Generalversammlung durch eine von ihnen bevollmächtigte Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

8.6

Das Stimmrecht richtet sich nach der übernommenen Stammeinlage. Je EUR 70,– (siebzig Euro) gewähren eine Stimme. Jeder Gesellschafter hat mindestens eine Stimme.

8.7

Beschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

9. Jahresabschluss

9.1

Die Geschäftsführer haben innerhalb von 5 (fünf) Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht aufzustellen, unverzüglich den Gesellschaftern zuzusenden und spätestens innerhalb von 8 (acht) Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

9.2

Die Generalversammlung beschließt über die Prüfung und Genehmigung (Feststellung) des Jahresabschlusses, über die Verwendung des Reingewinns und die Entlastung der Geschäftsführer.

10. Teilung und Übertragung von Geschäftsanteilen

10.1

Die Geschäftsanteile sind teilbar und übertragbar, wobei jedoch jeder Geschäftsanteil mindestens einer Stammeinlage von EUR 70,– (siebzig Euro) entsprechen muss.

10.2

Beabsichtigt ein Gesellschafter, seinen Geschäftsanteil oder einen Teil seines Geschäftsanteiles entgeltlich oder unentgeltlich an wen auch immer zu übertragen oder ist sein Geschäftsanteil oder ein Teil eines Geschäftsanteiles durch den Tod eines Gesellschafters an dessen Erben bzw Legatare übergegangen, so wird den übrigen Gesellschaftern hiermit für den Fall der entgeltlichen Übertragung ein Vorkaufsrecht iSd §§ 1072 ff (Paragrafen eintausendzweiundsiebzig fortfolgende) ABGB und für den Fall der unentgeltlichen Übertragung oder des Überganges von Todes wegen ein Aufgriffsrecht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eingeräumt. Sollten sich die Gesellschafter über die Ausübung dieses Vorkaufs- bzw Aufgriffsrechtes nicht einigen, so steht ihnen dieses Recht im Verhältnis der von ihnen übernommenen Stammeinlagen zu.

10.3

Der abtretungswillige Gesellschafter hat den übrigen Gesellschaftern die maßgeblichen Bedingungen für die entgeltliche Abtretung mittels eingeschriebenen Briefes oder Telefaxnachricht bekannt zu geben. Im Fall der unentgeltlichen Übertragung unter Lebenden oder des Überganges von Todes wegen ist der abtretungswillige Gesellschafter (Rechtsnachfolger von Todes wegen) verpflichtet, seinen Geschäftsanteil (den Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters) den übrigen Gesellschaftern zum Erwerb anzubieten.

10.4

Sollten nicht alle Gesellschafter von ihrem Vorkaufs- bzw Aufgriffsrecht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung gem Absatz drei durch Erklärung gegenüber dem abtretungswilligen Gesellschafter (Rechtsnachfolger von Todes wegen) Gebrauch machen, so wächst deren Recht den Gesellschaftern, die ihr Recht fristgerecht ausgeübt haben, nach Maßgabe der von ihnen übernommenen Stammeinlagen zu. Der abtretungswillige Gesellschafter (Rechtsnachfolger von Todes wegen) ist verpflichtet, den vorkaufs- bzw aufgriffswilligen Gesellschaftern von der Nichtausübung durch einzelne Gesellschafter Mitteilung zu machen. Diese haben das Recht, innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung ihr Vorkaufs- bzw Aufgriffsrecht hinsichtlich des gesamten abzutretenden Geschäftsanteiles – im Verhältnis der von ihnen übernommenen Stammeinlagen oder einvernehmlich verschoben – zu erwerben.

10.5

Der abtretungswillige Gesellschafter (Rechtsnachfolger von Todes wegen) ist nur dann zur Abtretung seines Geschäftsanteiles oder Teiles eines Geschäftsanteiles verpflichtet, wenn dieser von den übrigen Gesellschaftern vollständig übernommen wird.

10.6

Wird der abzutretende Geschäftsanteil oder Teil eines Geschäftsanteiles nicht oder nicht vollständig von zumindest einem Gesellschafter übernommen, ist der abtretungswillige Gesellschafter frei, den Geschäftsanteil zu den den Gesellschaftern bekannt gegebenen Bedingungen abzutreten. Der Rechtsnachfolger von Todes wegen ist berechtigt, als Gesellschafter in der Gesellschaft zu verbleiben.

10.7

Die Bestimmungen dieses Vertragspunktes gelten sinngemäß, wenn der Geschäftsanteil eines Gesellschafters im Exekutionsverfahren verwertet wird.

10.8

Die eingeräumten Vorkaufs- und Aufgriffsrechte werden als Sonderrechte iSd § 50 Abs 4 GmbHG (Paragrafen fünfzig Absatz vier GmbHG) vereinbart. Bei der Übertragung der Geschäftsanteile gehen sie auf die Rechtsnachfolger über.

10.9

Der Abtretungspreis für die Aufgriffsrechte ist von den Beteiligten einvernehmlich festzusetzen. Ist eine Einigung über den Abtretungspreis innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt, ab dem feststeht, dass der aufzugreifende Geschäftsanteil zur Hälfte aufgegriffen wird, nicht erzielt, ist der Abtretungspreis nach dem Fachgutachten KFS-BW1 zu ermitteln.

11. Auflösung und Liquidation

11.1

Ein Auflösungsbeschluss iSd § 84 Abs 1 Z 2 GmbHG (Paragraf vierundachtzig Absatz eins Ziffer zwei des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) bedarf der Stimmeneinhelligkeit aller bei der hierüber beschließenden Generalversammlung anwesenden Gesellschafter.

11.2

Liquidatoren der Gesellschaft sind der oder die Geschäftsführer, sofern nicht durch Generalversammlungsbeschluss andere Liquidatoren bestellt werden.

12. Bekanntmachungen der Gesellschaft

Bekanntmachungen der Gesellschaft an die Gesellschafter erfolgen, soweit sich aus Gesetz oder Vertrag nichts anderes ergibt, durch eingeschriebenen Brief oder per Telefax an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebenen Anschriften der Gesellschafter.

13. Gründungskosten

Alle mit der Errichtung und Registrierung der Gesellschaft verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben werden bis zu einem Höchstbetrag von EUR 5.000,– (fünftausend Euro) von der Gesellschaft getragen und sind mit der tatsächlichen Höhe in den ersten Jahresabschluss einzustellen.

14. Allgemeine Bestimmungen

Insofern durch diesen Gesellschaftsvertrag oder dessen gültige Abänderungen oder durch Generalversammlungsbeschlüsse nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die sonstigen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

15. Bevollmächtigung

Frau Dr. Frieda Fuchs, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Advokatenweg 1, wird von der Gesellschafterin ermächtigt, in ihrem Namen die zur Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch erforderlichen Schritte zu unternehmen, allfällige erforderliche Änderungen dieser Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft, wie insbesondere des Firmenwortlautes oder des Unternehmensgegenstandes, vorzunehmen, entsprechende Urkunden zu errichten, zu unterfertigen und im Firmenbuch eintragen zu lassen sowie allfällige Erklärungen, die von Gericht oder von sonstigen Behörden gefordert werden, abzugeben.

Anmerkungen:

1

Notariatsaktspflichtig

2

Zur Firma

Es gibt verschiedene Firmenarten:

  • Namensfirma + Rechtsformzusatz (e.U., OG, KG, GmbH, AG): zB „Maxi Musterfrau e.U.“
  • Sachfirma + Rechtsformzusatz: zB „ABC Transportbeton OG“ (individualisierender Zusatz wie zB „ABC“ in der Regel notwendig)
  • Fantasiebezeichnung als Firma + Rechtsformzusatz: zB „samulordum KG“
  • Mischfirma + Rechtsformzusatz: zB „Musterfrau Transportbeton GmbH“

Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 UGB). Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden (§ 5 GmbHG), wie etwa mit „GmbH“, „Ges.m.b.H.“ oder „Gesellschaft m.b.H.“. Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (Firmenausschließlichkeit).

Geografische Begriffe setzen eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung in dem geografischen Gebiet (nachweisbar durch Beschäftigtenanzahl, Umsatzzahlen, Marktanteile etc) voraus. Hier empfiehlt sich gegebenenfalls die Vorlage einer Stellungnahme der örtlich zuständigen Wirtschaftskammer.

Zum Firmenrecht nach dem UGB: siehe https://www.wko.at/oe/unternehmensrecht/firmenrecht-broschuere.pdf

3

Als Sitz der Gesellschaft ist der Ort zu bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden (§ 5 Abs 2 GmbHG).

Beim Sitz muss es sich um eine politische Gemeinde (wie Wien oder Salzburg oder Neusiedl am See) handeln. Davon zu unterscheiden ist die Geschäftsanschrift, die neben der politischen Gemeinde auch die Straße und Hausnummer (allenfalls Türnummer) enthält und die nicht im Gesellschaftsvertrag aufscheint, sondern nur im Firmenbuch.

4

Unternehmensgegenstand

Der Unternehmensgegenstand beschreibt Bereich und Art der Tätigkeit, mit der die GmbH ihren Zweck verfolgt. Als Unternehmensgegenstand kommt jeder gesetzlich zulässige Zweck in Betracht.

Im Firmenbuch ist der Geschäftszweig des Unternehmens (verpflichtend) zu veröffentlichen, der im Unternehmensgegenstand Deckung finden muss.

5

Stammkapital und Stammeinlagen

Seit 01.01.2024 beträgt das Mindeststammkapital bei der GmbH (wieder) EUR 10.000,–. Soweit nicht zulässigerweise Sacheinlagen geleistet werden, ist die Hälfte dieses Betrages bar einzubezahlen EUR 5.000,–. Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, welche Stammeinlage von welchen Gesellschaftern übernommen wird.

6

Dauer, Geschäftsjahr

Die GmbH kann auf bestimmte oder unbestimmte Dauer errichtet werden (hier unbestimmte Dauer).

Das Geschäftsjahr der GmbH kann dem Kalenderjahr entsprechen oder von diesem abweichen.

7

Geschäftsführung und Vertretung

Trifft der Gesellschaftsvertrag zu diesem Punkt keine Regelung, vertritt der einzige Geschäftsführer selbstständig, zwei oder mehrere Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft gesetzlich (insgesamt) kollektiv (siehe § 18 Abs 2 GmbHG). Um Flexibilität für die Zukunft zu gewährleisten, enthält der Gesellschaftsvertrag eine Regelung, auf Basis derer die Vertretungsbefugnis des jeweiligen Geschäftsführers im Einzelfall durch Gesellschafterbeschluss geregelt wird.

8

Generalversammlung

Grundsätzlich kommen Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zustande; lediglich für einzelne Beschlussgegenstände sieht das Gesetz ein höheres Quorum vor, so für

  • Gesellschaftsvertragsänderungen: 3/4-Mehrheit
  • Änderungen des Unternehmensgegenstandes: Einstimmigkeit

Der gegenständliche Gesellschaftsvertrag gibt diese Regelungen wieder und erweitert sie geringfügig.

9

Geschäftsanteile

Die Teilbarkeit von Geschäftsanteilen setzt eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag voraus.

Dieser Punkt enthält überdies eine Vinkulierungsklausel, wobei für die Zustimmung zur Übertragung abstrakt folgende Alternativen in Betracht kommen:

  • Zustimmung durch die Gesellschaft (= Geschäftsführung)
  • Zustimmung der Gesellschafter (dh aller Gesellschafter, jedoch formfrei)
  • Zustimmung der Generalversammlung (Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter, im Zweifel einfache Mehrheit)
10

Gründungskosten

Sämtliche mit der Gründung zusammenhängende und durch diese veranlasste Kosten können aus dem Gesellschaftskapital nur im Rahmen des im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Höchstbetrages geleistet werden (§ 7 Abs 2 GmbHG). Fehlt überhaupt eine solche Bestimmung, kann aus Gesellschaftsmitteln kein Ersatz geleistet werden, dieser Umstand hindert jedoch nicht die Eintragung. Der Höchstbetrag ist in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, damit nicht nach der Gründung der GmbH von den Gründern unvorhergesehene und übermäßige Ansprüche an die Gesellschaft gestellt werden können. Nach der Rsp und hA darf der im Gesellschaftsvertrag für den Ersatz der Gründungskosten festgesetzte Höchstbetrag 20 % des übernommenen Stammkapitals nicht übersteigen (Umfahrer, GmbH7 Kap 3 [Stand 01.06.2021, rdb.at]).