Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan einer GmbH, dennoch können Gesellschafterbeschlüsse auch außerhalb der Generalversammlung getroffen werden. Jeder Gesellschafter hat das Recht, an ihr teilzunehmen.

  • Generalversammlung GmbH – Allgemeines

    Die Generalversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der GmbH und wird durch alle Gesellschafter gebildet. Jeder Gesellschafter ist - unabhängig vom seinem Stimmrecht - teilnahmeberechtigt.
    Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 241672
  • Beschlussfassung in der Generalversammlung

    Grundsätzlich haben im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter ein Stimmrecht in der Generalversammlung. Bei bestimmten Interessenkollisionen besitzen Gesellschafter kein Stimmrecht.
    Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 256616
  • Ladung zur Generalversammlung

    Die Einberufung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschafter zu erfolgen, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Art der Einberufung vorsehen sollte.
    Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 256524
  • Ladung zur Generalversammlung

    Dieses Musterschreiben dient als Vorlage für eine Einladung zur ordentlichen Generalversammlung einer GmbH.
    Barbara Pogacar | Muster | Korrespondenz | doc | 51,00 kB | Dokument-ID: 233337
  • Prüfung des Präsensquorums

    Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % des Stammkapitals anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind.
    Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 256340
  • Generalversammlung (GmbH) – Einberufung

    Für die Abhaltung der Generalversammlung ist deren Einberufung erforderlich. Rahmenbedingungen für die Einberufung der Generalversammlung einer GmbH finden Sie hier.
    Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 251385
  • Verlauf der Generalversammlung

    Zu Beginn der Generalversammlung muss festgestellt werden, ob das nach dem Gesetz vorgesehene oder das nach dem Gesellschaftsvertrag höhere Präsensquorum erfüllt ist.
    Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 241305