Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe

  • Gesetzesänderung

    § 200b Abs 1 EO, der die Aufschiebung einer Zwangsversteigerung regelt, wurde dahingehend geändert, dass die Exekution auf Antrag der verpflichteten Partei ohne Auferlegung einer Sicherheit aufzuschieben ist, wenn diese von einer Naturkatastrophe,
    Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1060970
  • Antrag auf Aufschiebung der Zwangsversteigerung gem § 200b Abs 1 EO

    Der Aufschiebungsantrag ist beim Exekutionsgericht einzubringen. Im Aufschiebungsverfahren kommt es gem § 200b Abs 3 EO zu keinem Kostenersatz zwischen betreibender und verpflichteter Partei.
    Barbara Pogacar | Muster | Schriftsatzmuster | Dokument-ID: 1060972