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Judikatur | Entscheidung

3 Ob 167/16d; OGH; 13. Dezember 2016

GZ: 3 Ob 167/16d | Gericht: OGH vom 13.12.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Stefan G***** als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E***** KG, *****, 2. B***** AG, *****, 3. S*****, alle vertreten durch Ullmann, Geiler und Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. F*****, 2. K*****, beide *****, beide vertreten durch Univ.-Doz. Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert EUR 207.179,25), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Juni 2016, GZ 4 R 76/16g-19, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24. März 2016, GZ 14 Cg 34/15t-15, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 3.190,46 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten EUR 531,74 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

Gesellschafter der F***** S***** GmbH (in der Folge: GmbH) waren der Erstbeklagte mit einer Stammeinlage von ATS 306.000,–, die Zweitbeklagte mit einer Stammeinlage von ATS 112.000,– und I*****, die Tochter des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten (in der Folge: Tochter) mit einer Stammeinlage von ATS 182.000,–. Die Tochter war ab 9. Mai 2000 Alleingeschäftsführerin der Gesellschaft.

Am 8. August 2001 schlossen die GmbH, die beiden Beklagten, ihre Tochter und deren Ehemann H***** (in der Folge: Schwiegersohn) sowie eine weitere, im Alleineigentum des Erstbeklagten stehende Gesellschaft einen Unterhaltsrenten- und Pfandbestellungsvertrag, mit welchem eine Abtretung der Geschäftsanteile der Gesellschaften an Tochter und Schwiegersohn, somit eine „Unternehmensübergabe“ im Familienkreis, vollzogen wurde.

Neben Sachleistungen verpflichtete sich die Tochter als Gegenleistung für die Übertragung der Geschäftsanteile an der GmbH zur Zahlung einer lebenslangen monatlichen Unterhaltsrente an den Erst- und die Zweitbeklagte, die in den ersten 15 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung monatlich netto ATS 71.000,– bzw ATS 27.000,– und mit Beginn des 16. Jahres monatlich netto ATS 34.000,– bzw ATS 12.000,– betragen sollte.

Der Schwiegersohn verpflichtete sich als Gegenleistung für die Übertragung der Geschäftsanteile zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente an den Erstbeklagten, die in den ersten 15 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung monatlich netto ATS 2.000,– und mit Beginn des 16. Jahres monatlich netto ATS 1.500,– betragen sollte.

Die GmbH übernahm für sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Tochter und des Schwiegersohns die Haftung als Bürgin und Zahlerin (Punkt 5. der Vereinbarung).

Ferner räumte die GmbH den Beklagten zur Besicherung der Unterhaltsrentenansprüche ein Pfandrecht an der in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft EZ *****, KG ***** (in der Folge: Liegenschaft) ein und erteilte die Einwilligung zur Einverleibung des Pfandrechts für die Unterhaltsrentenforderungen der Beklagten in Höhe von monatlich ATS 105.000,– zzgl 8 % pa Verzugszinsen (Punkt 6. der Vereinbarung). Das Pfandrecht wurde zu C-LNR 5 verbüchert.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 31. Dezember 2003 wurde die GmbH gemäß § 5 UmwG in die E***** KG (in der Folge: KG), die nunmehrige Insolvenzschuldnerin, umgewandelt. Die Tochter der beiden Beklagten ist Komplementärin dieser Gesellschaft; deren Schwiegersohn ist Kommanditist mit einer im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme von EUR 5.102,13. Die Liegenschaft stand seit der Umwandlung im Alleineigentum der KG.

In der Folge kam es zu Differenzen zwischen den Parteien des Vertrags vom 8. August 2001, die in mehreren Gerichtsverfahren mündeten. Am 8. Juli 2010 schlossen ua die beiden Beklagten, die Tochter und der Schwiegersohn und die KG als Rechtsnachfolgerin der GmbH zur einvernehmlichen Regelung der bestehenden Differenzen eine Vereinbarung, wonach die für die Vergangenheit bis einschließlich 31. Juli 2010 bestehenden Zahlungsrückstände pauschal mit EUR 100.000,– netto verglichen wurden. Ferner wurde im Punkt II.3. des Übereinkommens festgelegt, dass sich die weiteren vereinbarungsgemäß zu leistenden Zahlungen beginnend mit 1. August 2010 um 50 % reduzieren. Die vereinbarungsgemäß an die Beklagten zu erbringenden Sachleistungen sollten von dieser Vereinbarung unberührt bleiben. Punkt II.5 hält fest, dass im Übrigen die in den jeweils zugrundeliegenden Vereinbarungen vereinbarten Nebenbedingungen weiterhin gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde; insbesondere sollten übernommene persönliche Haftungen sowie alle solidarischen Mithaftungen aufrecht bleiben. Gemäß Punkt II.6. sollten mit Erfüllung dieser Vereinbarung und Bezahlung der rückständigen Beträge sämtliche wechselseitigen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Übertragung der Geschäftsanteile ua an der GmbH aus der Vergangenheit bis einschließlich 31. Juli 2010 verglichen und abgegolten sein.

Die Rechtswirksamkeit der Pfandhaftung durch die frühere GmbH war im Vorfeld des Vergleichs zum 8. Juli 2010 nicht strittig und wurde auch nie thematisiert.

Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 2. Juni 2014 wurde über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Erstkläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Erstkläger verwertete die eingangs näher bezeichnete, im Eigentum der Insolvenzschuldnerin stehende Liegenschaft außergerichtlich. Neben dem vorrangigen, (zu C-LNR 5) zugunsten des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten einverleibten Pfandrecht sind (zu C-LNR 10 und 12) Pfandrechte zugunsten der Zweitklägerin (Höchstbetragspfandrecht EUR 1.000.000,– bzw Höchstbetragspfandrecht EUR 1.500.000,–) einverleibt. Zugunsten der Drittklägerin ist (zu C-LNR 11) ein Pfandrecht im Höchstbetrag von EUR 1.000.000,– einverleibt.

Im Rahmen des an die außergerichtliche Verwertung der Liegenschaft anschließenden gerichtlichen Verteilungsverfahrens meldeten der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte am 12. März 2005 (ergänzt bzw modifiziert mit Schriftsatz vom 25. März 2015) unter Hinweis auf das zu ihren Gunsten einverleibte Pfandrecht Forderungen an. Dieselben Forderungen wurden als Nachtragsinsolvenzforderungen im Insolvenzverfahren angemeldet. Bisher fand über diese Forderungen noch keine Prüfungstagsatzung statt.

Die vom Erstbeklagten im Insolvenzverfahren aus dem Titel der Bürgen- und Zahlerhaftung angemeldete Teilforderung in Höhe von EUR 1.000,– wurde vom Erstkläger bestritten. Eine Prüfungsklage wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht eingebracht.

Sämtliche Kläger haben im Vorfeld der Verteilungstagsatzung sowie anlässlich der Verteilungstagsatzung gegen jede in Aussicht genommene Zuweisung an die Beklagten fristgerecht Widerspruch erhoben.

Nach Erörterung des Widerspruchs in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2015 verwies das Insolvenzgericht diese Widersprüche mit Punkt III. des Meistbotsverteilungsbeschlusses vom 1. April 2015 auf den Rechtsweg. Der Meistbotsverteilungsbeschluss weist dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten insgesamt näher aufgeschlüsselte EUR 207.179,25 durch gerichtlichen Erlag bis zur rechtskräftigen Beendigung des aufgrund des Widerspruchs einzuleitenden Streitverfahrens zu.

Die Kläger begehren mit ihrer am 5. Mai 2015 eingebrachten Widerspruchsklage die Feststellung, dass die im Meistbotsverteilungsbeschluss vorgenommene Zuweisung an die Beklagten nicht zu Recht erfolgt sei.

Sie bringen zusammengefasst vor, die mit dem Unterhaltsrenten- und Pfandbestellungsvertrag vom 8. August 2001 übernommene Mithaftung der GmbH verstoße gegen das zwingende Kapitalerhaltungsgebot der §§ 82 f GmbHG. Das gelte auch für die in diesem Vertrag vorgenommene Sicherstellung durch Pfandbestellung auf der Liegenschaft der GmbH, also jenes Unternehmens, dessen Anteile mit dem Vertrag veräußert worden seien. Aufgrund dieses eklatanten Verstoßes gegen die zwingenden Kapitalerhaltungsgrundsätze sei sowohl die Übernahme der Bürgen- und Zahlerhaftung als auch die Pfandrechtsbestellung absolut nichtig. Auf die Insolvenzschuldnerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der GmbH seien nur Verbindlichkeiten übergegangen, die vor der errichtenden Umwandlung wirksam begründet worden seien. Eine Heilung der Nichtigkeit sei durch den Vergleich nicht eingetreten. Abgesehen davon, dass diese Vereinbarung nicht verbüchert worden sei, enthalte sie keine Anhaltspunkte für einen Willen zur Bekräftigung der ursprünglich nichtigen Vereinbarung.

Der Erstkläger sei im Rahmen des Verteilungsverfahrens nach freihändiger Veräußerung sowohl namens der verpflichteten Insolvenzschuldnerin als auch namens der Insolvenzgläubiger berechtigt, Widerspruch zu erheben. Im Übrigen würde die Insolvenzmasse durch eine allfällige Zuweisung an die Beklagten als vermeintlich erstrangig besicherte Hypothekargläubiger auch unmittelbar benachteiligt.

Die Beklagten wenden die mangelnde Legitimation des Erstklägers zur Erhebung eines Widerspruchs und die fehlende Klagelegitimation ein. Aus Sicht des Insolvenzverwalters und der von ihm zu vertretenden Interessen sei es ohne Belang, wem von den dinglich Berechtigten in welcher Höhe eine Insolvenzforderung zustehe. Das Ergebnis der Insolvenz und damit die Quoten der Insolvenzgläubiger würden durch das Ergebnis der Verteilungstagsatzung nicht berührt. Der Insolvenzmasse könne aufgrund des Verkaufsergebnisses jedenfalls keine hyperocha zufließen. Der Insolvenzverwalter sei primär verpflichtet, die Interessen der Insolvenzmasse zu wahren. In einen Interessenkonflikt zwischen einzelnen Beteiligten des Insolvenzverfahrens dürfe er nicht eingreifen. Der Insolvenzmasse könne aus der Zuweisung der beanspruchten Zahlungen aus der Sondermasse sogar ein Vorteil erwachsen, weil ihr ein Regressanspruch gemäß § 1358 ABGB gegen die beiden Hauptschuldner zustünde. Ein derartiger Regressanspruch sei zu einem erheblichen Teil einbringlich.

Die Zweit- und die Drittklägerin seien nicht von der Schutzwirkung des Kapitalerhaltungrechts umfasst. Der Kapitalerhaltungsgrundsatz diene nur dem Schutz der Gläubiger der GmbH als Ausgleich für die fehlende Haftung einer natürlichen Person. Nach Umwandlung einer GmbH in eine KG greife dieser Schutzzweck nicht mehr. Es sei daher nicht einzusehen, warum die Verletzung des Kapitalerhaltungsrechts nach Hinzutreten einer natürlichen Person als Vollhafterin der KG von „Neugläubigern“ aufgegriffen werden könne. Die beanstandete Sicherheitenbestellung wäre nach der Umwandlung der GmbH in eine KG ohne jeden Zweifel zulässig gewesen. Da weder die Zweitklägerin noch die Drittklägerin mit der GmbH kontrahiert hätten und es auch keine Insolvenzgläubiger (gemeint: Gläubiger der früheren GmbH) gebe, die der Erstkläger als Insolvenzverwalter vertrete, könne die ursprüngliche Nichtigkeit der Sicherheitenbestellung von keinem der drei Kläger aufgegriffen werden. Zweit- und Drittklägerin hätten in den Jahren nach Gründung der KG pfandrechtliche Besicherungen in Kenntnis des vorrangigen Pfandrechts erworben. Sie könnten daher keinen unverdienten Vorteil („windfall profit“) daraus ziehen, dass das Pfandrecht ursprünglich wegen Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungsgrundsätze nicht wirksam begründet worden sei.

Überdies seien mit dem außergerichtlichen Vergleich vom 8. Juli 2010 Forderungen aus dem Unterhaltsrentenvertrag einvernehmlich gekürzt und zugleich in diesem Umfang anerkannt worden. Auch dadurch sei eine Sanierung des ursprünglich nichtigen Pfandbestellungsvertrags eingetreten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und ordnete ein neues Verteilungsverfahren betreffend den Verwertungserlös der außergerichtlich veräußerten Liegenschaft an.

Rechtlich vertrat es die Auffassung, der Insolvenzverwalter könne im Interesse aller Beteiligten des Insolvenzverfahrens mit Widerspruch geltend machen, dass eine angemeldete Forderung nicht oder nicht im beanspruchten Rang zu berücksichtigen sei. Überdies habe der Insolvenzverwalter nicht nur das Absonderungsrecht des Erst- und der Zweitbeklagten, sondern auch die Haftung der Insolvenzschuldnerin als Bürgin und Zahlerin für offene Rentenforderungen des Erst- und der Zweitbeklagten bestritten. Es liege daher im Interesse aller Beteiligten des Insolvenzverfahrens, durch Verhinderung einer Zuweisung an die Beklagten nicht nur den Kapitalausfall von Zweit- und Drittklägerin möglichst gering zu halten, sondern auch eine quotenmäßige Berücksichtigung der Beklagten zu verhindern. Dem Regressanspruch der Masse gegenüber den Hauptschuldnern (Tochter und Schwiegersohn) stünde ein Vermögensnachteil der Masse durch die Zuweisung an die Beklagten gegenüber. Die Unwirksamkeit der Pfandbestellung begründe nach ständiger Rechtsprechung eine absolute, von amtswegen wahrzunehmende Nichtigkeit. Einer besonderen Anfechtung bedürfe es nicht. Eine nachträgliche „Heilung“ komme nicht in Betracht, weil auf die nunmehrige Insolvenzschuldnerin nur bestehende Verbindlichkeiten übergegangen seien. Dem außergerichtlichen Vergleich vom 8. Juli 2010 könne keine Absicht entnommen werden, die nichtige Pfandbestellung zu sanieren.

Das Berufungsgericht gab der von den Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und ließ die Revision zu, weil Rechtsprechung fehle, ob auch „Neugläubiger“ nach Umwandlung einer GmbH in eine KG die Nichtigkeit des gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßenden Rechtsgeschäfts geltend machen könnten.

Das Berufungsgericht billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichts. Die Beurteilung, ob es für die Insolvenzmasse günstiger wäre, die Wirksamkeit des Pfandrechts der Beklagten nicht infrage zu stellen und im Fall der Zuweisung der angemeldeten Forderungen an die Beklagten aus dem Verwertungserlös Regress gegen die Hauptschuldner (Tochter und Schwiegersohn) zu nehmen oder aber die Unwirksamkeit des Pfandrechts geltend zu machen, sei vom Insolvenzgericht zu prüfen. Folge man zutreffenderweise dem Standpunkt der Kläger, sei nicht nur die Pfandbestellung nichtig, sondern auch die persönliche Haftungsübernahme für die Verpflichtungen der Tochter und des Schwiegersohns. Die Haftung der GmbH als Bürgin und Zahlerin sei ebenso wie die Pfandbestellung durch die GmbH als verbotene Einlagenrückgewähr iSd § 82 GmbHG zu beurteilen. Die daraus resultierende Nichtigkeit wirke absolut. Die Insolvenzschuldnerin habe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge die Verbindlichkeiten der GmbH übernommen. Es sei evident, dass bei Nichtberücksichtigung der nichtigen Haftungsübernahmen und der Pfandbestellung die Vermögenslage der Insolvenzschuldnerin verbessert werde. Die Vereinbarung vom 8. Juli 2010 sei ein außergerichtlicher Vergleich. Es handle sich nicht um einen Neuerungsvertrag, mit welchem die Rechtsfolge des Erlöschens der mit der vorherigen Hauptverbindlichkeit verknüpften Bürgschafts-, Pfand- und anderen Rechte verbunden wäre. Nur in diesem Fall hätte für die Beteiligten Anlass bestanden, die Nebenrechte neu zu begründen. Die Parteien hätten der Vereinbarung vom 8. Juli 2010 keinen novierenden Charakter zubilligen wollen. Vielmehr sollten Rückstände aus der Vergangenheit mit einer Pauschalzahlung erledigt und zukünftige Zahlungen reduziert werden. Der Vereinbarung sei nicht zu entnehmen, dass die zukünftigen Zahlungen aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet würden. Es handle sich daher nicht um einen Neuerungsvertrag, sondern um eine Zusatzvereinbarung zu den Vereinbarungen vom 8. August 2001.

Die Beklagten streben mit ihrer Revision eine Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung an; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die Revision bezweifelt die Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts aus folgenden Gründen:

  • fehlende Legitimation des Erstklägers
  • nachträgliche „Sanierung“ der ursprünglich unwirksamen Sicherheitenbestellung durch die errichtende Umwandlung
  • keine Berechtigung der Zweit- und Drittklägerin, sich auf die Nichtigkeit der Sicherheitenbestellung zu berufen
  • „Bekräftigung“ des Pfandrechts durch die Vereinbarung vom 8. Juli 2010.

Dazu wurde erwogen:

1. Zutreffend haben die Vorinstanzen die Aktivlegitimation des Erstklägers bejaht.

1.1 Die Verteilung des Erlöses aus der freihändigen Verwertung obliegt dem Insolvenzgericht, das die Vorschriften der Exekutionsordnung anzuwenden hat. Der Erlös ist in einer amtswegig durchzuführenden Verteilungstagsatzung unter Berücksichtigung der Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung im Verteilungsbeschluss zu verteilen (RIS-Justiz RS0003046 [T2]; RS0003381 [T1]; 8 Ob 271/00m SZ 74/104).

1.2 Gemäß § 213 Abs 1 EO kann gegen die Berücksichtigung angemeldeter oder aus dem Grundbuch zu entnehmender Ansprüche bei der Verteilung gegen die Höhe der angemeldeten Forderungen und gegen die für einzelne Forderungen begehrte Rangordnung von allen zur Tagsatzung erschienenen Berechtigten Widerspruch erhoben werden, deren Ansprüche beim Ausfallen des bestrittenen Rechts aus dem Versteigerungserlös zum Zug kommen könnten; die Befugnis zum Widerspruch steht unter dieser Voraussetzung insbesondere auch den nachrangigen Pfandgläubigern zu. Der Verpflichtete kann nur gegen die Berücksichtigung solcher Ansprüche Widerspruch erheben, für welche ein Exekutionstitel nicht vorliegt.

1.3 Wird ein Widerspruch erhoben, hat der die Verhandlung leitende Richter, falls ein Einverständnis zwischen den Parteien nicht zustandekommt, gemäß § 213 Abs 2 Satz 2 EO alle für die Entscheidung maßgebenden Umstände zu erheben. Ist die Entscheidung über den Widerspruch von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängig, so ist die Erledigung des Widerspruchs gemäß § 231 Abs 1 EO im Verteilungsbeschluss auf den Rechtsweg zu verweisen.

1.4 Das Insolvenzgericht hat nicht nur der Zweit- und der Drittklägerin, denen unstrittig ein Widerspruchsrecht zusteht, sondern auch dem erstklagenden Insolvenzverwalter ein Widerspruchsrecht zugebilligt. Andernfalls hätte es den Widerspruch zurückweisen müssen (vgl 3 Ob 139/98g). Damit ist zwar auch für das Gericht im Verfahren über die Widerspruchsklage bindend die Widerspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters geklärt, nicht aber, ob die Klage auch materiell berechtigt ist. Das könnte bei Fehlen jeglichen Rechtsschutzinteresses des Insolvenzverwalters an der Erhebung der Widerspruchsklage, die negative (prozessuale) Feststellungsklage ist (Angst in Angst/Oberhammer, EO³ § 231 Rz 7 mwN), verneint werden.

1.5 Entgegen der Auffassung in der Revision ist für die Beurteilung dieser Frage nicht entscheidend, dass die Insolvenzmasse auch bei Stattgebung der Widerspruchsklage keine Zuweisung aus dem Meistbot erhalten würde:

  1. Der Insolvenzverwalter macht mit dem Widerspruch und damit auch mit der Widerspruchsklage im Interesse aller Beteiligten des Insolvenzverfahrens geltend, dass die angemeldete Forderung nicht oder nicht im beanspruchten Rang zu berücksichtigen ist (Riel in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 120 KO Rz 42; Riel, Zum Verfahren gemäß § 120 KO, ZIK 1998, 109; vgl auch Schumacher, Sondermassekosten in der Meistbotsverteilung, JBl 1988, 436).
  2. Der Oberste Gerichtshof hat aus diesem Grund die in späteren Auflagen nicht aufrecht erhaltene (Angst, EO² § 213 Rz 3a bzw in Angst/Oberhammer EO³ § 213 Rz 3/2) Meinung von Angst (EO § 213 Rz 3) ausdrücklich abgelehnt, der die Widerspruchslegitimation des Insolvenzverwalters für eine Konstellation wie die vorliegende erkennbar verneinte. Die Entscheidung betont, dass § 213 Abs 1 letzter Satz EO das Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters nicht beschränkt (8 Ob 271/00m = RIS-Justiz RS0003125 [T1] = RS0115421).
  3. Dieser Grundsatz, an dem festzuhalten ist, gilt sinngemäß auch für die Widerspruchsklage: Bereits das Erstgericht hat zutreffend aufgezeigt, dass gerade im hier zu beurteilenden Fall eine Stattgebung der Widerspruchsklage in Verbindung mit dem Umstand, dass der Erstkläger auch die auf die Bürgenhaftung der GmbH gestützte Forderung der Beklagten bestreitet, zu einem unmittelbaren Vorteil für die Masse führen kann: Eine Zuweisung des Meistbots an Zweit- und Drittklägerin verringert deren Ausfall, somit deren Insolvenzforderungen und erhöht damit die Quote der Insolvenzgläubiger. Diesen Gesichtspunkt vernachlässigt Kodek (in Buchegger, InsR IV4 § 119 KO Rz 121), soweit seiner Aussage zu entnehmen ist, dass die Allgemeininteressen (nur) dann einen Widerspruch des Insolvenzverwalters rechtfertigen, wenn die Masse bei Erfolg des Widerspruchs eine Zuweisung aus dem Meistbot lukriert.
  4. Die Legitimation des Insolvenzverwalters kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, die Masse hätte bei Zuweisung des Meistbots an die Beklagten einen Regressanspruch gegen den Schwiegersohn und die Tochter der Beklagten: Ist es doch allein Sache des Insolvenzverwalters, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wie er die Interessen der Beteiligten im Insolvenzverfahren bestmöglich, also unter Vermeidung unnötiger bzw kostenintensiverer oder weniger erfolgsversprechender Maßnahmen, verfolgt.

2. Die errichtende Umwandlung sanierte den nichtigen Pfandbestellungsvertrag nicht.

2.1 Die Besicherung der Forderungen, die den Beklagten für die Übertragung der Geschäftsanteile gegenüber Tochter und Schwiegersohn als Übernehmer der Geschäftsanteile zustehen, verstieß, da die GmbH keine Gegenleistung erhielt, gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 GmbHG (stRsp; RIS-Justiz RS0105534). Die GmbH schloss, vertreten durch die Tochter als Alleingeschäftsführerin und Mitgesellschafterin, mit den Beklagten, die ihrerseits ebenfalls Gesellschafter der GmbH waren, einen gegen die Kapitalerhaltungsgrundsätze verstoßenden Vertrag, mit welchem Forderungen der Beklagten aus der Anteilsübertragung besichert wurden. Die GmbH ging somit wirtschaftlich eine Sicherheit für eine Verbindlichkeit der Tochter, einer Mitgesellschafterin der GmbH und Erwerberin weiterer Gesellschaftsanteile, und ihres Ehemanns (zu dessen Zurechnung an die Tochter Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ [2007] § 82 Rz 18 mwN) zu Gunsten der ihre Geschäftsanteile abtretenden Beklagten ein.

2.2 Nach ständiger, bis zuletzt aufrechterhaltener Rechtsprechung und einem Teil der Lehre zieht ein derartiger Verstoß eine absolute, von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich (4 Ob 2078/96h; 3 Ob 50/13v; 6 Ob 14/14y; RIS-Justiz RS0117033; Ch. Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht [2008] Rz 4/425; Bauer/Zehetner in Straube, GmbHG [2009] § 82 Rz 75; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 82 Rz 19 mit Nachweisen zu – hier allerdings nicht relevanten – abweichenden Meinungen in der Literatur, die von einer relativen Nichtigkeit bzw bloßen Undurchführbarkeit ausgehen; vgl auch Karsten Schmidt, Grundlagen und Zukunft der Ausschüttungsverbote in Kalss/Torggler, Einlagenrückgewähr [2013] 13 f, der auch für die österreichische Rechtslage grundsätzlich nur Rückgewährungsansprüche bejaht).

2.3 Das Vermögen der GmbH wurde im Jahr 2003 gemäß § 5 UmwG (BGBl 1996/304) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (RIS-Justiz RS0075703; 3 Ob 285/02m mwN) auf die Insolvenzschuldnerin (errichtende Umwandlung) übertragen. Charakteristika der Umwandlung sind die Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Ausschluss der Abwicklung (Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung² [2010], § 1 UmwG Rz 2 zur insoweit identischen derzeitigen Rechtslage).

2.4 Der Übergang bezog sich – dem Wesen der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend – auf alle Rechte und Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft (Kalss, § 1 UmwG Rz 5) und verwirklichte sich mit der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft (Kalss, § 2 UmwG Rz 129 f). Die Verpflichtungen aus dem nichtigen Pfandbestellungsvertrag gingen – ebenso wie die nicht wirksam vereinbarte persönliche Haftung – nicht auf die KG als Gesamtrechtsnachfolgerin der GmbH über.

2.5 Die Insolvenzschuldnerin (und damit nun der Erstkläger als Insolvenzverwalter) kann (und hat) sich als Gesamtrechtsnachfolger/in und Vertragspartner/in der Beklagten jedenfalls darauf berufen, dass der Pfandbestellungsvertrag dem Verbot der Einlagenrückgewähr widersprach: Die Kapitalerhaltungsregeln dienen in erster Linie dem Schutz der Gesellschaft (Bauer/Zehetner in Straube, GmbHG § 83 Rz 24; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 83 Rz 4). Dass es für die vermögensrechtliche Situation der KG günstiger ist, wenn die von der GmbH nicht wirksam begründeten Verbindlichkeiten nicht auf sie übergegangen sind und auch nachträglich nicht „saniert“ wurden, bestreiten auch die Beklagten nicht.

2.6 Die Revision argumentiert vielmehr, dass zwar die bestellten Sicherheiten zunächst nicht wirksam begründet wurden und die persönliche und dingliche Haftung auch nicht auf die KG überging, dass aber – offenbar gemeint ab dem Zeitpunkt, zu dem die KG keine Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern der GmbH hatte – die ursprüngliche Nichtigkeit heilte. Abgesehen davon, dass letztlich nie mit endgültiger Sicherheit beurteilt werden kann, ob „Altgläubiger“ vorhanden sind, steht diese Auffassung in Widerspruch mit sachenrechtlichen Grundsätzen: Der wirksamen Begründung des streng akzessorischen Pfandrechts stand die Nichtigkeit des obligatorischen Pfandversprechens entgegen (1 Ob 28/15x mwN; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 82 Rz 19). Eine „Sanierung“ eines ursprünglich nie wirksam begründeten Pfandrechts könnte nur bei Abschluss eines neuen Pfandbestellungsvertrags eintreten. Wie noch aufzuzeigen sein wird, ist ein derartiger Neuabschluss nicht erfolgt.

2.7 Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 232 Abs 2 EO wirkt das Urteil im Verfahren über die Widerspruchsklage für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte. Es handelt sich um eine einheitliche Streitpartei „kraft gesetzlicher Vorschrift“ (Angst in Angst/Oberhammer, EO³ § 232 Rz 2). Die jedenfalls zulässige Berufung des Erstklägers auf den Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsgrundsätze wirkt somit auch für die Zweit- und die Drittklägerin, ohne dass geprüft werden müsste, ob (von der Revision bezweifelt) diese sich – als Gläubigerinnen der Insolvenzschuldnerin – ebenfalls auf die Nichtigkeit des Pfandrechts berufen könnten.

3. Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die im Zuge der anhängigen Gerichtsverfahren im Jahr 2010 getroffene Vereinbarung kein Neuerungsvertrag, sondern lediglich eine Änderung des bestehenden Vertrags war, wird verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Hinzuzufügen ist lediglich, dass jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass die Parteien mit den vereinbarten Änderungen, die lediglich die Unterhaltsrentenverpflichtungen betrafen, zum Ausdruck bringen wollten, dass dem von der Vereinbarung unberührten und aus den dargelegten Gründen nichtigen Pfandbestellungsvertrag Wirksamkeit verliehen werden sollte (vgl 3 Ob 186/14w). Diese Annahme scheitert schon daran, dass die Wirksamkeit des Pfandrechts nicht infrage stand und anlässlich der Vereinbarung im Jahr 2010 auch nicht thematisiert wurde.

4. Der unberechtigten Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.