Dokument-ID: 1151532

Judikatur | Entscheidung

6 Ob 213/22z; OGH; 18. April 2023

GZ: 6 Ob 213/22z | Gericht: OGH vom 18.04.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer Zeni Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Mag. B*, 2. Verlassenschaft nach dem am * 2022 verstorbenen Mag. M*, 3. M*, alle vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. W*, 2. B* OG, *, diese vertreten durch Dr. Roland Katary, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, und deren Nebenintervenientin T* GmbH, *, vertreten durch HULE BACHMAYR HEYDA NORDBERG Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 37.797,90 sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. Mai 2022, GZ 60 R 74/21v 40, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 7. Jänner 2021, GZ 1 C 166/19x 24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der Nebenintervenientin die Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen wie folgt zu ersetzen: die erstklagende Partei EUR 968,67 (darin EUR 161,45 Umsatzsteuer), die zweitbeklagte Partei EUR 799,15 (darin EUR 133,19 Umsatzsteuer) und die drittklagende Partei EUR 653,85 (darin EUR 108,98 Umsatzsteuer).

Begründung

 [1] Gegenstand des Verfahrens sind auf behauptetes Fehlverhalten im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses einer Kommanditgesellschaft gestützte Schadenersatz und Bereicherungsansprüche.

 [2] Die Kläger waren Treugeber (private Investoren) im Rahmen eines „Bauherrenmodells“. Eine Treuhand GmbH hielt für sie eine Kommanditbeteiligung an einer KG, der Eigentümerin der Liegenschaften.

 [3] Der Erstbeklagte war ehemals Kommanditist dieser KG und später (neben einem weiteren unbeschränkt haftenden Gesellschafter) ihr Komplementär. Im relevanten Zeitraum war er – wie dies auch eine Partnerin der Nebenintervenientin war – Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin. Er ist überdies Gesellschafter der Zweitbeklagten.

 [4] Die Zweitbeklagte ist – ebenso wie dies die Kläger waren (diese haben nach ihrem Vorbringen mittlerweile ihre „Geschäftsanteile von der Treuhänderin übertragen erhalten“) – Treugeberin der Treuhandkommanditistin.

 [5] Die Nebenintervenientin (ein Steuerberatungsunternehmen) war bereits in der Vorbereitung des Projekts mit der Überprüfungs- und Planrechnung beauftragt worden.

 [6] Die Kläger begehren Schadenersatz dafür, dass ihnen die in zwei Jahren erzielten Verluste der KG, die von ihnen aber zur Steuerschonung genutzt hätten werden können, in zu geringer Höhe zugewiesen worden seien. Dem Erstbeklagten (und auch dem zweiten Gesellschafter der Zweitbeklagten) sei die „glatte Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise“ bei der Verlustzuweisung bekannt gewesen. Es habe der Erstbeklagte (als Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin) die Interessenkollision zwischen der Interessenwahrung der Treugeber und seinen eigenen Interessen (wohl gemeint: als Gesellschafter der zweitbeklagten OG) zu „seinem Vorteil“ gelöst; er habe den damaligen Komplementär angestiftet, die Verluste vertragswidrig zuzuweisen. Die Kläger seien wirtschaftlich verkürzt, die Zweitbeklagte sei dagegen durch „unrechtmäßige Entgegennahme von Verlusten“ bereichert worden. Letztere müsse sich das Wissen des Erstbeklagten zurechnen lassen.

 [7] Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Rechtliche Beurteilung

 [8] Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobene Revision der Kläger ist im Verfahren gegenüber dem Erstbeklagten absolut unzulässig und im Verfahren gegenüber der Zweitbeklagten mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig:

I. Zur Revision im Verfahren gegenüber dem Erstbeklagten

 [9] Über das Vermögen des Erstbeklagten wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 29.03.2021, AZ 11 S 7/21x, das Insolvenzverfahren (in Form des Schuldenregulierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung des Schuldners und unter Bestellung eines Masseverwalters) eröffnet. Das Erstgericht unterbrach mit deklarativem Beschluss vom 21.04.2021 das Verfahren und erklärte das nach der Unterbrechung durchgeführte Verfahren hinsichtlich des Erstbeklagten für nichtig. Ein Fortsetzungsantrag und eine diesbezügliche Beschlussfassung sind dem Akt nicht zu entnehmen. Das Verfahren ist seit der Insolvenzeröffnung ex lege unterbrochen.

 [10] Die Revision der Kläger wurde damit nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Beklagten erhoben.

 [11] I.2. Tritt die Unterbrechungswirkung durch die Insolvenzeröffnung – wie hier – vor Erhebung des Rechtsmittels ein, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (RS0037150), außer die Partei erachtet sich gerade durch eine trotz bereits erfolgter Verfahrensunterbrechung ergangene gerichtliche Entscheidung beschwert (RS0037023). Die Erhebung eines Rechtsmittels während der durch die Insolvenzeröffnung hervorgerufenen Unterbrechung des Verfahrens ist somit nur dann zulässig, wenn darin ein Verstoß gegen § 7 IO geltend gemacht wird (RS0037023 [T8], RS0036977).

 [12] Einen Verstoß gegen § 7 IO machen die Kläger in ihrem Rechtsmittel aber nicht geltend, sodass es sich als unzulässig erweist.

 [13] I.3. Aufgrund der absoluten Unzulässigkeit der Revision ist nicht weiter darauf einzugehen, dass das Berufungsgericht unzulässigerweise noch nach Insolvenzeröffnung über die Berufung der Nebenintervenientin entschieden hat. Eine allfällige Nichtigkeit der Berufungsentscheidung (vgl RS0037010) kann vom Obersten Gerichtshof mangels Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels nicht aufgegriffen werden (6 Ob 121/21v [Rz 9]).

II. Zur Revision im Verfahren gegenüber der Zweitbeklagten

 [14] Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision im Verfahren gegen den Zweitbeklagten mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.

 [15] II.1. Das Berufungsgericht hat ohne Fehlbeurteilung klargestellt, dass die Kläger ihren Schaden im Verfahren erster Instanz nicht aus dem Umstand ableiteten, dass der damalige Komplementär (der Erstbeklagte war dies damals noch nicht) und die Zweitbeklagte ihre Pflichteinlage (so wie im Übrigen auch zwei weitere Treugeber) nicht fristgerecht bezahlt hatten. Diese verspäteten Zahlungen sind im Gegenteil überhaupt erst die Grundlage dafür, dass den Klägern – nach ihren Behauptungen – ein größerer steuerlicher Vorteil zukommen hätte müssen (der sich sonst – ohne die Verspätung – gar nicht ergeben hätte können).

 [16] Während die Kläger auf dem Standpunkt stehen, es hätten die Verluste (in zwei Jahren) vereinbarungsgemäß veränderlich, das heißt nach dem Verhältnis der jeweils tatsächlich gezahlten Einlagen zueinander, zugewiesen werden müssen, legte das Berufungsgericht die vertraglichen Vereinbarungen anders aus, und zwar dahin, dass die Zuweisung der Verluste nach den vereinbarten Pflichteinlagen zu erfolgen hatte (wie dies auch geschehen ist).

 [17] II.2.1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0042871). Darin, dass eine andere Auslegung vertretbar wäre, liegt dagegen keine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung (RS0042776 [T2]; RS0112106 [T2, T4], RS0044298 [T39]; vgl RS0042555 [T1, T4]). Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung von Gesellschaftsverträgen (RS0042936 [T21]; RS0042776 [T27]).

 [18] II.2.2. Ist die Beurteilung des Berufungsgerichts vertretbar, kommt es auf die von ihm als erheblich angesehene Rechtsfrage zur „Interpretation des Schadensbegriffs im Zusammenhang mit § 23 UmgrStG und den §§ 4, 24 EStG“ nicht an. Deren Lösung wäre nur für seine als weitere Begründung für die Klagsabweisung herangezogene Beurteilung, bei Zuweisung der Verluste nach bezahlten Einlagen wäre es zu einer Nachversteuerung und damit zu einem Entfall eines Steuervorteils gekommen, von Bedeutung. Bei Vorliegen von zwei für sich tragfähigen Begründungen des Berufungsgerichts muss der Rechtsmittelwerber aber nicht nur alle Begründungen bekämpfen, sondern auch hinsichtlich jeder dieser Begründungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen (Lovrek in Fasching/Konecny³ IV/1 § 502 ZPO Rz 120; vgl auch 6 Ob 30/23i [ErwGr 2.3.]).

 [19] II.3.2. Die Kläger kritisieren die (die Abweisung schon für sich tragende) Auslegung des Gesellschaftsvertrags durch das Berufungsgericht zwar als unrichtig, sie können jedoch eine unvertretbare Auslegung nicht darlegen:

 [20] Die vorgenommene Verlustzuteilung entsprach der dispositiven Rechtslage. § 167 UGB normiert, dass zunächst den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern ein ihrer Haftung angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen und im Übrigen für den diesen Betrag übersteigenden Teil des Jahresgewinns sowie für den Verlust eines Geschäftsjahres § 121 UGB anzuwenden ist, womit ohne Besonderheiten hinsichtlich der Verlustverteilung ins Recht der Offenen Gesellschaft weiterverwiesen wird (vgl nur Mock in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 167 Rz 58). Die in § 121 UGB normierte Verteilung von Restgewinn und Verlust richtet sich nach den Kapitalanteilen der Gesellschafter. Sie ist unabhängig von deren etwaigen (tatsächlichen) Einlageleistungen (vgl nur Mock aaO, Rz 60 mwN; § 121 Abs 1 UGB iVm § 109 Abs 1 Satz 1 UGB [vereinbarte Einlagen]), zumal sich gemäß § 109 Abs 1 UGB die für die Beteiligung maßgeblichen „Kapitalanteile“ der Gesellschafter aus dem Verhältnis des Wertes der vereinbarten Einlagen ergeben.

 [21] Nach dem Gesellschaftsvertrag (Punkt VI. „Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen“) war der „persönlich haftende Gesellschafter [...] am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen der Gesellschaft mit 5,3 % beteiligt“. Die Beteiligung der Kommanditisten am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen der Gesellschaft richtete sich „nach dem Verhältnis der einbezahlten Haft- und Pflichteinlage zu der Summe der von allen Gesellschaftern geleisteten Haft- und Pflichteinlagen“.

 [22] Diese in Punkt VI. Abs 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags gewählte Formulierung („nach [...] der einbezahlten Haft- und Pflichteinlage [...]“) mag zwar auf den ersten Blick – als letztlich einziges Argument für den klägerischen Standpunkt – vermuten lassen, dass diesbezüglich auf die tatsächlich bezahlten Einlagen (und nicht bloß auf die übernommenen [vereinbarten] Verpflichtungen) abgestellt wird. Allerdings fasst Punkt VI. Abs 2 des Gesellschaftsvertrags die Beteiligungsverhältnisse zur Klarstellung („stellen sich daher […] wie folgt dar“) zusammen und stellt dabei unzweifelhaft auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags ab. Zu diesem Zeitpunkt waren die Pflichteinlagen (anders als die Hafteinlagen, deren verspätete Zahlung aber nicht behauptet wurde) noch gar nicht fällig. Trotzdem wird zur Ermittlung der Beteiligungsverhältnisse unter Angabe von Prozentzahlen (nur) an das Verhältnis der übernommenen (und noch nicht bezahlten) Einlagen angeknüpft.

 [23] Hinzu kommt, dass das Abstellen auf die übernommene (und nicht auf die tatsächlich bezahlte) Einlage beim Verhältnis zwischen den Treugebern (den Investoren) und der Treuhandkommanditistin fortgesetzt wird. Als Vertragsparteien sind im Gesellschaftsvertrag drei natürliche Personen (die als der „persönlich haftende Gesellschafter“ bzw die weiteren als „Kommanditisten“ bezeichnet werden) und zuletzt auch die ausdrücklich als „der Treuhandkommanditist“ titulierte GmbH genannt. Punkt IV. Abs 6 bestimmt ausdrücklich, dass sich die Höhe der (vom Treuhandkommanditisten) für den einzelnen Treugeber zu haltenden Kommanditbeteiligung nach dem im Zeichnungsschein vom Treugeber übernommenen Betrag bestimmt (was wiederum einer Beteiligung entsprechend der dispositiven Rechtslage entspricht.

 [24] Für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht auch, dass – folgte man dem Verständnis der Kläger – ein bestimmter Anteil des Gewinns oder Verlusts gar nicht zuzuweisen gewesen wäre. Dem Komplementär (dessen Haft- und Pflichteinlagen die Kläger als rechtzeitig bezahlt zugestehen) kämen – unabhängig von der Summe aller bezahlten Einlagen – immer „starr“ 5,3 % des Gewinns oder Verlusts zu (weil seine Beteiligung als fixer Prozentsatz am Ergebnis festgelegt ist und – im Unterschied zu den Kommanditisten – dafür nicht auf das Verhältnis seiner Beteiligung zu anderen Haft- oder Pflichteinlagen zurückzugreifen ist). Schon dies mutet als eine seltsame und unergründliche Benachteiligung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters an, dessen Verlust-/Gewinnzuweisung also gleich bliebe, auch wenn seine (hier im Übrigen auch von den Klägern als rechtzeitig bezahlt angegebenen) Haft- und Pflichteinlagen im Vergleich zu den von den Kommanditisten (nicht vollständig) bezahlten Haft- und Pflichteinlagen einen größeren Anteil/Prozentsatz ausmachte. Für die Verlustzuweisung an den Kommanditisten käme es dagegen auf das Verhältnis der einbezahlten Einlagen zur Summe der von allen Gesellschaftern (und damit unter Einrechnung des Komplementärs) geleisteten Haft- und Pflichteinlagen an. Damit verbliebe ein nicht aufzuteilender „Restverlust“ (bzw „Restgewinn“), der sich aus der Differenz zwischen dem prozentuellen Anteil der Haft- und Pflichteinlage des Komplementärs gemessen an der Summe der Einlagen aller Gesellschafter und der vertraglich starr festgelegten Zuweisung von 5,3 % ergäbe.

 [25] In einer Zusammenschau des gesamten Vertrags ergeben sich damit ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass es (insgesamt) für die Frage der Beteiligungshöhe auf die übernommene Einlage und die damit verbundene Leistungspflicht, nicht aber auf die tatsächliche Leistung ankommen soll.

 [26] Das nach (richtig) Punkt IX. Abs 2 für das Stimmrecht maßgebliche (und von den Klägern für ihren Standpunkt ins Treffen geführte) Verhältnis der einbezahlten Einlagen betrifft die Ebene der Verwaltungsrechte und muss schon aus diesem Grund nicht zwangsläufig auf die Vermögensrechte durchschlagen, denen bei einem Anlagemodell wie der vorliegenden Gesellschaft typischerweise auch ein anderer Stellenwert im Rahmen der Gesellschafterrechte zukommt. Zudem wird auch hier letztlich auf die Vertragslage, also die vereinbarte Einlage abgestellt, weil im nächsten Satz auf je EUR 1.900,– einbezahlte feste Einlage und Kommanditeinlage (Pflicht- und Hafteinlage) eine Stimme fallen soll, der angegebene Betrag aber zugleich als 0,1 % ausgewiesen ist.

 [27] II.3.3. Sprechen – so wie hier – abseits des isolierten Wortlauts systematische und erläuternde Regelungen des Gesellschaftsvertrags für die Auslegung des Berufungsgerichts, der Vertrag habe die Möglichkeit, dass Pflichteinlagen nach dem 15. 12. 2011 nicht zur Gänze geleistet sein könnten bzw dürften, nicht vorgesehen, es sei ihm keine Differenzierung zwischen „geleisteten“ und „nicht geleisteten“ Pflichteinlagen zu entnehmen, ist dessen Beurteilung, es hätte in der Frage der Verlustzuweisung nicht vom eingangs dargestellten Modell des Dispositivrechts abgegangen werden sollen, vertretbar.

 [28] II.4. Angesichts dessen muss auf Fragen der Sachlegitimation nicht mehr eingegangen werden.

 [29] III. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Nebenintervenientin hat auf die Unzulässigkeit der Revision und auf den Umstand, dass das Verfahren gegenüber dem Erstbeklagten unterbrochen ist, hingewiesen. Die Kosten, deren Bemessungsgrundlage (nur) EUR 37.797,90 ist, waren im Verhältnis von 40 % (erstklagende Partei) zu 33 % (zweitklagende Partei) und 27 % (drittklagende Partei) zwischen den Klägern aufzuteilen.

Leitsätze

  • Verteilung des Verlustes in einer KG

    Gem § 167 UGB ist zunächst den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer KG ein ihrer Haftung angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen. Für den diesen Betrag übersteigenden Teil des Jahresgewinns sowie für den Verlust eines Geschäftsjahres ist § 121 UGB anzuwenden, dem zufolge richtet sich die Verteilung von Restgewinn und Verlust nach den Kapitalanteilen der Gesellschafter.. Die (tatsächlichen) Einlageleistungen spielen keine Rolle.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 6 Ob 213/22z | OGH vom 18.04.2023 | Dokument-ID: 1151422