Dokument-ID: 146398

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 249. Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung

idF BGBl. I Nr. 71/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

In die Veröffentlichung der Eintragung der Umwandlung sind ihr Inhalt und die Mitteilung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 33 Abs. 2 aufzunehmen.