Dokument-ID: 146182

Vorschrift

Aktiengesetz (AktG)

Inhaltsverzeichnis

§ 82. Rechnungswesen

idF BGBl. I Nr. 114/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1998

Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.